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Wann verjähren arbeitsrechtliche Ansprüche?

Ansprüche der Arbeitnehmer auf Entgelt verjähren in 2 Jahren, beginnend mit dem Schluß des Kalenderjahrs der Fälligkeit (§§ 196, 201 BGB). Dazu gehören auch Prämien, Gratifikationen, Urlaubsabgeltung, Abfindungen nach dem KSchG (bestritten!), Ersatz von Vorstellungskosten.

Dagegen 30 Jahre (§ 195 BGB) Verjährungszeit bei: Vergütung für Arbeitnehmer-Erfindungen, Schadensersatz nach § 618 BGB.

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