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Aufmerksamkeiten als ArbeitslohnDie Vergütung
eines Arbeitnehmers kann
auf verschiedenen Wegen erfolgen, jede Art der Entlohnung für die
Bereitstellung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber
gehört zum Arbeitslohn. Dies umfasst auch Sachleistungen, wenn diese
zu einer ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.
Andernfalls gehören solche Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Dies ist zum einen durch den Wert der Zuwendung begrenzt (40
Euro) und darf zum anderen auch nicht regelmäßig erfolgen. Die
Zuwendung muss aufgrund eines besonderen Ereignisses erfolgen. Dies betrifft
u.a. Bücher, CDs, DVDs, Eintrittskarten, Blumenbouquets. Getränke
etc. Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 40 Euro unterliegen somit nicht
der Steuerpflicht.
Ebenfalls unter den Tisch fallen Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 40 Euro monatlich für Speisen und Genussmittel, die z.B. zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden (Stichwort: Kantine). Diese Zuwendungen gehören nicht zum Arbeitslohn. Ein gleiches gilt für Arbeitsessen, sofern dies im Monat 40 Euro nicht übersteigt. Anders sieht es jedoch mit Aufmerksamkeiten aus, wenn diese in Geld
überreicht werden. Dann handelt es sich grundsätzlich immer um
Arbeitslohn. Die Zuwendung unterliegt somit auch der Steuerpflicht.
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