Die Vergütung eines
Arbeitnehmers
ist tarifgebunden und muss die dortigen Vereinbarungen erfüllen, wenn
Arbeitgeber
und Arbeitnehmer Mitglied einer Tarifvertragspartei
sind
oder
der Tarifvertrag durch Zusatz zum Arbeitsvertrag
für anwendbar erklärt wird
oder
der Tarifvertrag durch § 5
TVG für allgemeinverbindlich erklärt wird
Zu beachten sind das Günstigkeitsprinzip und das Rangprinzip: Die
für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarungen sind anwendbar.
Das bedeutet, dass der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend die Mindestlohnhöhe
festlegt. Dennoch können die Vertragspartner eine höhere Vergütung
vereinbaren und sonstige Vereinbarungen treffen, die die Festlegungen im
Tarifvereinbarung nicht unterschreiten (z.B. einen höheren Urlaubsanspruch
etc.). Sofern die tarifvertraglich festgelegten Mindestbedingungen unterschritten
werden, gelten die tarifvertraglichen Mindestbedingungen als vereinbart.