Ist die Höhe der Vergütung im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, kann der Arbeitnehmer die übliche Vergütung verlangen (§ 612 Abs.2 BGB); dies ist die für gleiche oder ähnliche Leistung am beteffenden. Ort unter Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse (z. B. Berufserfahrung, Alter, Familienstand) gewöhnlich gewährte Vergütung. Üblich ist die Zahlung von Tariflohn auch ohne Tarifbindung.
Das Entgelt kann frei vereinbart werden, bei Tarifgebundenheit ist aber der Tariflohn der Mindestlohn, eine für den Arbeitnehmer schlechtere einzelvertragliche Regelung gilt nicht.