Wo
und wie muss bezahlt werden?
Leistungsort
ist der Sitz des Betriebs; als normale Zahlungsform sieht das BGB Barzahlung
vor. Allerdings enthalten die Arbeitsverträge meist die Regelung,
dass der Lohn auf ein Konto des Arbeitnehmer überwiesen werden soll.
Der Arbeitnehmer ist dann auch verpflichtet, ein Konto einzurichten. Die
Kontoführungskosten für das Gehaltskonto kann der Arbeitnehmer
als Werbungskosten von seinem steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Hierfür
anerkennen die Finanzämter ohne weiteren Nachweis eine jährliche
Pauschale von 30 DM.