Der Leistungsort ist der Sitz des Betriebs - dort muss die Auszahlung des Arbeitslohnes erfolgen. Als normale Zahlungsform sieht das BGB die Barzahlung vor. Allerdings enthalten die
Arbeitsverträge meist die Regelung, dass der Lohn auf ein Konto des
Arbeitnehmers überwiesen werden soll. Der Arbeitnehmer ist dann auch verpflichtet, ein Konto einzurichten. Die Kontoführungskosten für das Gehaltskonto kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten von seinem steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Hierfür erkennen die Finanzämter ohne weiteren Nachweis eine jährliche Pauschale von 16 Euro an.