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UrlaubssperreEine generelle Urlaubssperre
für einen bestimmten Zeitraum kann ein Arbeitgeber
nur festlegen, wenn dafür dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen.
Dies betrifft z.B. besonders arbeitsintensive Zeiträume. Ansonsten
sind gem. §
7 BUrlG bei der Gewährung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen:
"Bei der zeitlichen Feststellung
des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."
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