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Urlaubssperre

Eine generelle Urlaubssperre für einen bestimmten Zeitraum kann ein Arbeitgeber nur festlegen, wenn dafür dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Dies betrifft z.B. besonders arbeitsintensive Zeiträume. Ansonsten sind gem. § 7 BUrlG bei der Gewährung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen:

"Bei der zeitlichen Feststellung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."

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