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Urlaubsabgeltung - Was bedeutet die EuGH-Entscheidung für Arbeitgeber?

Muss der Arbeitgeber betroffene Mitarbeiter auf die Rechtslage und auf seine Ansprüche hinweisen?

Bei der Beurteilung von Informationspflichten während des laufenden Arbeitsverhältnisses muss Ausgangspunkt sein, dass der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht Interessenvertreter des Arbeitnehmers sein kann, wenn sich etwaige Rechte und Ansprüche gegen ihn - den Arbeitgeber - selbst richten. So besteht keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Belehrung des Arbeitnehmers über mögliche Ansprüche. Der Arbeitnehmer hat sich die hierzu erforderlichen Kenntnisse selbst zu beschaffen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es insbesondere nicht, seine Arbeitnehmer auf den bevorstehenden Eintritt der Verjährung von Ansprüchen hinzuweisen, die sich gegen den Arbeitgeber richten.

Sollten Rückstellungen gebildet werden?

Da die Urlaubsabgeltungsansprüche für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2005 beendet worden sind, vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, sind diese auch nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist spätestens am 31.12.2005 verjährt, später entstandene Ansprüch dagegen

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