![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung
ist der finanzielle Ausgleich für Urlaub, also die Auszahlung von
(Rest-)Urlaub,
sofern Urlaub
ausnahmsweise nicht mehr gewährt werden kann. Ein Anspruch auf Auszahlung
bereits verfallenen Urlaubs besteht dagegen nicht. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung
dürfte nach der neueren Rechtsprechung des BAG ebenso wie der während
des Urlaubs entstehende Lohnanspruch pfändbar sein.
Die Abgeltung ist nur dann zulässig, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte (§ 7 Abs 4 BUrlG). In anderen Fällen ist der Urlaub zu nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch. Das BAG hat § 7 BUrlG bislang dahingehend ausgelegt, dass der Urlaubsanspruch komplett entfällt und damit auch nicht abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums krank war und deshalb keinen Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Arbeitsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |