Urlaubsabgeltung

Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich für Urlaub, also die Auszahlung von (Rest-)Urlaub, sofern Urlaub ausnahmsweise nicht mehr gewährt werden kann. Ein Anspruch auf Auszahlung bereits verfallenen Urlaubs besteht dagegen nicht.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dürfte nach der neueren Rechtsprechung des BAG ebenso wie der während des Urlaubs entstehende Lohnanspruch pfändbar sein.

Die Abgeltung ist nur dann zulässig, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte (§ 7 Abs 4 BUrlG). In anderen Fällen ist der Urlaub zu nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch.

Das BAG hat § 7 BUrlG bislang dahingehend ausgelegt, dass der Urlaubsanspruch komplett entfällt und damit auch nicht abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums krank war und deshalb keinen Urlaub antreten konnte. Auf Vorlage des LAG Saarbrücken sieht der EuGH (Az: C 350/06) in dieser Regelung einen Verstoß gegen den in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.

Art. 7 der Richtlinie lautet:

„Jahresurlaub

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf ihren Art. 7 ist keine Abweichung erlaubt.

Der EuGH hat dazu ausgeführt:

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dürfe bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht davon abhängig gemacht werden, dass er während des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet habe. Daher dürfe der Anspruch nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Dies sei bei einem durchgehend krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht der Fall. Das gelte auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgedauert habe. In diesen Fällen sei der nicht genommene Urlaub abzugelten.

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Letzte Änderung: 11.10.2023

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