Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich für, also die Auszahlung von (Rest-)Urlaub, sofern Urlaub ausnahmsweise nicht mehr gewährt werden kann. Ein Anspruch auf Auszahlung bereits verfallenen Urlaubs besteht dagegen nicht. Die Abgeltung ist nur dann zulässig, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte (§ 7 Abs 4 BUrlG). In anderen Fällen ist der Urlaub zu nehmen, ansonstenUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Arbeitsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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