Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich für Urlaub, also die Auszahlung von (Rest-)Urlaub, sofern Urlaub ausnahmsweise nicht mehr gewährt werden kann. Ein Anspruch auf Auszahlung bereits verfallenen Urlaubs besteht dagegen nicht.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dürfte nach der neueren Rechtsprechung des BAG ebenso wie der während des Urlaubs entstehende Lohnanspruch pfändbar sein.
Die Abgeltung ist nur dann zulässig, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte (§ 7 Abs 4 BUrlG). In anderen Fällen ist der Urlaub zu nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch.
Das BAG hat § 7 BUrlG bislang dahingehend ausgelegt, dass der Urlaubsanspruch komplett entfällt und damit auch nicht abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums krank war und deshalb keinen Urlaub antreten konnte. Auf Vorlage des LAG Saarbrücken sieht der EuGH (Az: C 350/06) in dieser Regelung einen Verstoß gegen den in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.
Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?
Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 11.10.2023
Verifizierter Mandant
Verifizierter Mandant