Gerade dann, wenn viele
Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub nehmen möchten, kommt es häufiger vor, dass der
Arbeitgeber kurzfristig vorher zugesagten Urlaub verwehren möchte, da die Auftragslage diese Umdisponierung erfordert.
Eine (veränderte) konjunkturelle Planung ist indes im allgemeinen kein Grund, auf den
Jahresurlaub verzichten zu müssen. Dies ist alleine schon aus Gründen der Planbarkeit nicht möglich. Nachdem sich die Parteien auf Urlaubstermine geeinigt haben, sind diese nämlich verbindlich - sowohl für den Arbeitgeber, der den Urlaubsplan aufgestellt hat, als auch für den Arbeitnehmer. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass bereits bei der Erteilung des Urlaubs eine Widerrufsmöglichkeit einvernehmlich vereinbart wurde. Dies ist ohne weiteres zulässig.
Sinnvoll ist es, wenn sich Arbeitnehmer grundsätzlich einmal erteilten Urlaub schriftlich gegenzeichnen lassen. Andernfalls kann ein Arbeitnehmer in Beweisnot kommen, wenn der Arbeitgeber schlicht behauptet, den Urlaub gar nicht genehmigt zu haben.
Eine Änderung ist nur bei dringenden Erfordernissen möglich, wobei dies im jeweiligen Einzelfall zu klären ist, da bislang keine allgemeinverbindlichen Entscheidungen zu diesem Fragenkomplex vorliegen und ein solcher Widerruf von Urlaub gesetzlich nicht geregelt ist. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind nur Gewährung und Verwehrung von Urlaub geregelt.
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