Für die Unterscheidung kommt es letztlich auf die Verkehrsanschauung an.
Angestellter ist demnach, wer in § 133 SGB VI aufgeführt ist oder kaufmännische oder büromäßige Arbeit leistet oder eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder vergleichbare geistige Tätigkeit ausübt:
Beispiele für Angestellte: Verkäufer, Werkmeister, Kassierer, Musiker
Arbeiter ist, wer vorwiegend körperliche Arbeit leistet.
Beispiele für Arbeiter: Zahntechniker, Floristen, Lageristen, Kraftfahrer, Kellner, Eisverkäufer, Bardamen, Stripteasetänzerinnen.´