Von Überstunden zu unterscheiden ist Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht überschreiten, so dass sich eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ergibt. Eine Verlängerung auf täglich 10 Stunden (Mehrarbeit) ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Von dieser Regelung enthält das Gesetz aber zahlreiche im einzelnen geregelte Ausnahmen.
Da vertragliche Regelungen nur im Rahmen der bestehenden Gesetze zulässig sind, können also Überstunden nur insoweit vereinbart oder angeordnet werden als es sich dabei die im Arbeitszeitgesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten werden. Da andererseits die vereinbarten Regelarbeitszeiten meist (noch) unter 40 Wochenstunden liegen, handelt es sich um Arbeitstunden, welche die Regelarbeitszeit überschreiten, häufig um Überstunden, die noch keine Mehrarbeit i.S. des Arbeitszeitgesetzes darstellen.
Beispiel aus der Rechtsprechung
für Überstunden:
Nimmt ein Arbeitnehmer ihm
zustehende Ruhepausen nicht in Anspruch, sondern hält sich mit Kollegen
im Bereitschaftsraum auf, so leistet er dann Überstunden, wenn er
gleichfalls arbeitsbereit ist, etwa, weil sich im Bereitschaftsraum Geräte
befinden, die ständig überwacht werden müssen.
Auf welche regelmäßige
Arbeitszeit
sich der vereinbarte Arbeitslohn
bezieht, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag
oder, falls Bindung an einen Tarifvertrag
besteht, häufig aus diesem.
Arbeitszeiten,
die die Normalarbeitszeit übersteigen, sind Überstunden. Diese
werden i.d.R. mit speziellen Zuschlägen vergütet, der an Sonn-
und Feiertagen durchaus 100% betragen kann. Das Gesetz sieht zum finanziellen
Ausgleich eine Alternative vor: Die Abgeltung durch Zeitausgleich (§
10 AZG). Viele Tarifverträge
sehen ein ähnliches vor.
Bei Gleitzeit liegen Überstunden
nur dann vor, wenn am Ende der Gleitzeitperiode ein Guthaben an Arbeitsstunden
besteht, welches nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen
werden kann. Obergrenzen für die Dauer einer Gleitzeitperiode gibt
es nicht.
Der Zuschlag für die
geleisteten Überstunden ist beim Zeitausgleich zu berücksichtigen
und gesondert auszuzahlen.
Beispiel: Ist für geleistete Überstunden ein Zuschlag von 50% zu leisten, so sind diese im Verhältnis 1 : 1,5 abzugelten.
Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber sich mit der Leistung von Überstunden einverstanden erklärt hat (Anordnung, Duldung, Entgegennahme). Leistet der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden ohne Anordnung des Arbeitgebers, so besteht kein Vergütungsanspruch.
Eine generelle gesetzliche
Verpflichtung des Arbeitnehmers,
Überstunden zu leisten gibt es nicht. Die Einzelheiten, wann eine
Verpflichtung besteht sind gesetzlich, in einer Dienstvereinbarung oder
aber arbeits- oder kollektivvertraglich geregelt. Ist dort nichts geregelt,
so muß der Arbeitnehmer
keine Überstunden leisten, sofern die Treuepflicht
nicht ein anderes gebietet (Notfall u.a.). Im Einzelfall sind auch die
Interessen des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen. Es ist sodann abzuwägen, ob Überstunden
geleistet werden müssen oder nicht. Oft enthält ein Arbeitsvertrag
eine Überstundenpauschale, bei der mit dem monatlichen Entgelt
eine bestimmte Anzahl von Überstunden bereits abgegolten ist. Hierdurch
darf der Arbeitnehmer
aber im Durchschnitt nicht schlechter gestellt werden, als dies mit einer
Überstundenentlohnung der Fall wäre. Maßgeblich für
den Durchschnitt ist hier im Zweifel ein Kalenderjahr.
Wurde eine solche Pauschale
vereinbart, so sind Überstunden auf Anordnung hin zu leisten. Die
Pauschale wird indes auch dann fällig, wenn die Notwendigkeit von
Überstunden weggefallen ist oder weniger Überstunden geleistet
wurden. Ein anderes gilt dann, wenn vereinbart wurde, daß die Pauschale
seitens des Arbeitgebers jederzeit einseitig widerrufen werden kann und
sodann einzelne Überstunden jeweils abgegolten werden.
Bei leitenden
Angestellten kann arbeitsvertraglich sogar vereinbart werden, daß
das monatliche Gehalt alle Überstunden pauschal abgelten soll (All-In-Klausel).
Die Regelung von Überstunden und deren Vergütung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates (§ 87 I Nr. 3 und 10 BetrVG).
Soll ein Arbeitnehmer Überstunden leisten, die die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen bzw. Betriebsvereinbarungen übersteigen, so kann die geforderte Leistung verweigert werden. Aber Vorsicht: unberechtigtes Verweigern von Überstunden kann ein Grund für eine (fristlose) Kündigung sein!
Besonderheiten:
Schwerbehinderte
und Gleichgestellte können die Freistellung von Mehrarbeit verlangen
(§ 124 SGB IX). Werdende oder stillende Mütter
dürfen keine Mehrarbeit leisten (§
8 I MuSchG). Auch Jugendliche
dürfen nur in Notfallen oder durch Zulassung im Tarifvertrag / in
einer Rechtsverordnung die Höchstarbeitszeitgrenzen des §
8 JarbSchG überschreiten.