![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
ÜberstundenÜberstunden sind Arbeit
über die vertragliche Arbeitszeit
hinaus. Gesetzlichen Vorschriften gibt es dafür nicht. Ob eine Verpflichtung
des Arbeitnehmers
besteht, richtet sich nach Arbeitsvertrag
und ggf. Tarifvertrag,
ebenso die Frage der Vergütung.
Nach §
612 BGB wird bei Fehlen einer Regelung die Grundvergütung + branchenüblichem
Zuschlag geschuldet.
Von Überstunden zu unterscheiden ist Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht überschreiten, so dass sich eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ergibt. Eine Verlängerung auf täglich 10 Stunden (Mehrarbeit) ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Von dieser Regelung enthält das Gesetz aber zahlreiche im einzelnen geregelte Ausnahmen. Da vertragliche Regelungen nur im Rahmen der bestehenden Gesetze zulässig sind, können also Überstunden nur insoweit vereinbart oder angeordnet werden als es sich dabei die im Arbeitszeitgesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten werden. Da andererseits die vereinbarten Regelarbeitszeiten meist (noch) unter 40 Wochenstunden liegen, handelt es sich um Arbeitstunden, welche die Regelarbeitszeit überschreiten, häufig um Überstunden, die noch keine Mehrarbeit i.S. des Arbeitszeitgesetzes darstellen. Beispiel aus der Rechtsprechung
für Überstunden:
Auf welche regelmäßige
Arbeitszeit
sich der vereinbarte Arbeitslohn
bezieht, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag
oder, falls Bindung an einen Tarifvertrag
besteht, häufig aus diesem.
Beispiel: Ist für geleistete Überstunden ein Zuschlag von 50% zu leisten, so sind diese im Verhältnis 1 : 1,5 abzugelten. Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber sich mit der Leistung von Überstunden einverstanden erklärt hat (Anordnung, Duldung, Entgegennahme). Leistet der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden ohne Anordnung des Arbeitgebers, so besteht kein Vergütungsanspruch. Eine generelle gesetzliche
Verpflichtung des Arbeitnehmers,
Überstunden zu leisten gibt es nicht. Die Einzelheiten, wann eine
Verpflichtung besteht sind gesetzlich, in einer Dienstvereinbarung oder
aber arbeits- oder kollektivvertraglich geregelt. Ist dort nichts geregelt,
so muß der Arbeitnehmer
keine Überstunden leisten, sofern die Treuepflicht
nicht ein anderes gebietet (Notfall u.a.). Im Einzelfall sind auch die
Interessen des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen. Es ist sodann abzuwägen, ob Überstunden
geleistet werden müssen oder nicht. Oft enthält ein Arbeitsvertrag
eine Überstundenpauschale, bei der mit dem monatlichen Entgelt
eine bestimmte Anzahl von Überstunden bereits abgegolten ist. Hierdurch
darf der Arbeitnehmer
aber im Durchschnitt nicht schlechter gestellt werden, als dies mit einer
Überstundenentlohnung der Fall wäre. Maßgeblich für
den Durchschnitt ist hier im Zweifel ein Kalenderjahr.
Die Regelung von Überstunden und deren Vergütung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates (§ 87 I Nr. 3 und 10 BetrVG). Soll ein Arbeitnehmer Überstunden leisten, die die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen bzw. Betriebsvereinbarungen übersteigen, so kann die geforderte Leistung verweigert werden. Aber Vorsicht: unberechtigtes Verweigern von Überstunden kann ein Grund für eine (fristlose) Kündigung sein! Besonderheiten: Schwerbehinderte
und Gleichgestellte können die Freistellung von Mehrarbeit verlangen
(§ 124 SGB IX). Werdende oder stillende Mütter
dürfen keine Mehrarbeit leisten (§
8 I MuSchG). Auch Jugendliche
dürfen nur in Notfallen oder durch Zulassung im Tarifvertrag / in
einer Rechtsverordnung die Höchstarbeitszeitgrenzen des §
8 JarbSchG überschreiten.
|