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Der Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem TzBfGNach §§ 8
ff TzBfG
kann ein Arbeitnehmer unter den in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen
die Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Verteilung nach seinen Wünschen
verlangen. Diese Regelung hat seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2001
in der betrieblichen sowie gerichtlichen Praxis zunehmende Relevanz erlangt.
Im Zentrum der Auseinandersetzungen, sowohl im Betrieb als auch häufig
im Anschluß hieran vor Gericht, steht die Frage, in welchen Fällen
der Arbeitgeber den Teilzeitwusch des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen
ablehnen kann.
§ 8 TzBfG verlangt für die erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zunächst folgendes: 1. Der Anspruchsteller ist
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand
(§ 8 Abs. 1 TzBfG)
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