Besonderheiten
der Teilzeitarbeit
Mit dem ab 01.01.2001 geltenden
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
will der Gesetzgeber die Teilzeitarbeit fördern.
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Teilzeitbeschäftigt ist
jederArbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenstundenzahl geringer
ist als die seiner in demselben Betrieb vollzeitbeschäftigten Kollegen,
die die gleiche oder eine ähnliche Arbeit ausüben. Gibt es in
dem Betriebs keine Vollzeitstellen, kommt es auf einen etwaigen Tarifvertrag
oder darauf an, was branchenüblich ist. Teilzeitbeschäftigte
sind auch alle, die eine "geringügige Beschäftigung" ausüben
(§
2 TzBfG).
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Arbeitsplätze, die sich
dafür eignen, müssen bei einer öffentlichen oder betriebsinternen
Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplätze angeboten werden (§
7 TzBfG).
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Ein Arbeitneher, der schon länger
als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, kann die Verringerung seiner
vertraglichen Arbeitszeit verlangen. Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen
nachkommen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegen stehen. Das gilt
allerdings nur für Betriebe mit regelmäßig mehr als 15
Beschäftigten zuzüglich Azubis (§
8 TzBfG).
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Ein Teilzeitbeschäftigter,
der vollschichtig arbeiten müssen, muss der Besetzung einer für
ihn geeigneten freien Stelle bevorzugt berücksichtigt werden, wenn
nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer
Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. (§
9 TzBfG).
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Teilzeitbeschäftigte müssen
bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt
werden (§
10 TzBfG).
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Wenn sich ein AN weigert, von
einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder
umgekehrt, darf ihm aus diesem Grund nicht gekündigt werden (§
11 TzBfG).
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Wird "Arbeit auf Abruf" je nach
Arbeitsanfall vereinbart, muss von vorneherein die wöchentliche und
die tägliche Arbeitszeit festgelegt sein. Wenn dies nicht geschieht,
gilt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und, wenn der AN zur Arbeit
gerufen wird, eine Arbeitsdauer von mindestens 3 Stunden als vereinbart.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer immer 4 Tage im Voraus mitteien,
wann er ihn benötigt. Von diesen Regeln kann durch Tarifverträge
auch zu Ungunsten des AN abgewichen werden (§
12 TzBfG).
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Das Job-sharing wird ausdrücklich
geregelt. Scheidet ein Teilnehmer am Job-sharing aus, darf dem verbleibenden
Partner deshalb nicht gekündigt werden; allerdings ist eine Änderungskündigung
möglich (§
13 TzBfG).
Anspruch
auf Änderung eines Teilzeitvertrages in einen Vollzeitvertrag?
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