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Anspruch auf Änderung eines Teilzeitvertrages in einen Vollzeitvertrag?Ein Anspruch auf Änderung
des bisherigen Vertrags
in einen Vollzeitvertrag besteht grundsätzlich nicht, auch dann
nicht, wenn trotz eines Teilzeitvertrages über einen längeren
Zeitraum hinweg vollschichtig gearbeitet wurde. Ein teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer ist aber auf Wunsch bei der Besetzung einer Vollzeitstelle
vorrangig zu berücksichtigen (§
9 TzBfG).
Darüber hinaus sind
gem. § 242 BGB auf alle Schuldverhältnisse die Grundsätze
von Treu und Glauben anzuwenden. Wenn ein Arbeitnehmer
daher über einen längeren Zeitraum nicht nur gelegentlich, sondern
durchgehend vollschichtig arbeitet und davon ausgegangen werden muß,
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