Ein Anspruch auf Änderung
des bisherigen Vertrags
in einen Vollzeitvertrag besteht grundsätzlich nicht, auch dann
nicht, wenn trotz eines Teilzeitvertrages über einen längeren
Zeitraum hinweg vollschichtig gearbeitet wurde. Ein teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer ist aber auf Wunsch bei der Besetzung einer Vollzeitstelle
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