Die Tarifverträge werden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, ohne daß gesetzliche Verordnungen u.a. hinsichtlich Inhalt oder Zustandekommen eingreifen dürfen (Tarifautonomie).
Die Laufzeit wird im Tarifvertrag vereinbart. Die Beendigung tritt ein durch Zeitablauf, Kündigung und Aufhebungsvertrag. Tritt ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, mit dem ein Verbandstarifvertrag geschlossen wurde, so führt dies nicht zur sofortigen Beendigung des Tarifvertrages. Die Bindung bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag von einer Seite gekündigt wird, dieser abläuft oder aufgehoben wird.
Der Tarifvertrag regelt die
Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander (schuldrechtlicher
Teil) und enthält des weiteren einen normativen Teil mit Rechtsnormen,
die Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
Der Schuldrechtliche Teil
enthält Selbstpflichten der vertragsschließenden Parteien (z.B.
Friedenspflicht) und Einwirkungspflichten sowie sonstige Pflichten (z.B.
Verpflichtung zur Schaffung von Sozialeinrichtungen).
Die Bestimmungen des normativen
Teils wirken wie Rechtsnormen unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse.
Dasselbe gilt bei Schaffung gemeinsamer Einrichtungen für deren Satzungen
und das Verhältnis der Einrichtung zu tarifgebundenen Parteien. Die
Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags
auf ein Arbeitsverhältnis betrifft nicht jedes Arbeitsverhältnis
per se. Vielmehr muß der Betrieb in den fachlichen sowie regionalen
Bereich des Tarifvertrags fallen. Die Vertragsparteien müssen auch
Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sein (Arbeitgeberverband
respektive Gewerkschaft). Liegen diese Voraussetzungen vor, so gilt der
Tarifvertrag unmittelbar und zwingend, die Geltung des Tarifvertrags muß
nicht gesondert vereinbart werden. Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers
sind unwirksam, sofern dies nicht ausdrücklich tarifvertraglich vereinbart
wurde (i.d.R. durch Öffnungsklausel).
Kommt kein Tarifvertrag
unmittelbar und zwingend zur Anwendung, so kann die Geltung eines Tarifvertrages
oder einzelner Regelungen einzelvertraglich vereinbart werden (Bezugnahme).
Die Allgemeinverbindlichkeit
eines Tarifvertrags kann durch den Bundesarbeitsminister nach §
5 TVG angeordnet werden.
Ist der Tarifvertrag abgelaufen, so wirkt dieser nach, bis es zu einer Vereinbarung gekommen ist. Die tarifvertraglichen Regelungen leben also im Arbeitsvertrag fort (Nachwirkung) - jedoch nur für bereits beschäftigte Gewerkschaftsmitglieder.
Tarifverträge werden in öffentlichen Tarifregistern registriert, die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei allen Bundesländern (i.d.R. Arbeits- oder Sozialministerien) geführt werden.