Tarifvertrag

Arbeitsrecht

Die Rechtsgrundlagen des Tarifvertrags finden sich im Tarifvertragsgesetz (TVG). Hierbei handelt es sich um einen Vertrag in Schriftform zwischen den Tarifvertragsparteien. Diese sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber (Haus-, Werks-, Firmen-Tarifvertrag) und Arbeitgeber-Verbände. Handelt es sich lediglich um einen Vertrag mit nur einem Arbeitgeber, so liegt kein Tarifvertrag, sondern ein Firmen-, Werks- oder Haustarifvertrag vor.

Die Tarifverträge werden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, ohne dass gesetzliche Verordnungen u.a. hinsichtlich Inhalt oder Zustandekommen eingreifen dürfen (Tarifautonomie).

Die Laufzeit wird im Tarifvertrag vereinbart. Die Beendigung tritt ein durch Zeitablauf, Kündigung und Aufhebungsvertrag. Tritt ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, mit dem ein Verbandstarifvertrag geschlossen wurde, so führt dies nicht zur sofortigen Beendigung des Tarifvertrages. Die Bindung bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag von einer Seite gekündigt wird, abläuft oder aufgehoben wird.

Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander (schuldrechtlicher Teil) und enthält des Weiteren einen normativen Teil mit Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

Der Schuldrechtliche Teil enthält Selbstpflichten der vertragsschließenden Parteien (z.B. Friedenspflicht) und Einwirkungspflichten sowie sonstige Pflichten (z.B. Verpflichtung zur Schaffung von Sozialeinrichtungen).

Die Bestimmungen des normativen Teils wirken wie Rechtsnormen unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse. Dasselbe gilt bei Schaffung gemeinsamer Einrichtungen für deren Satzungen und das Verhältnis der Einrichtung zu tarifgebundenen Parteien. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis betrifft nicht jedes Arbeitsverhältnis per se. Vielmehr muss der Betrieb in den fachlichen sowie regionalen Bereich des Tarifvertrags fallen. Die Vertragsparteien müssen auch Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sein (Arbeitgeberverband respektive Gewerkschaft). Liegen diese Voraussetzungen vor, so gilt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend, die Geltung des Tarifvertrags muss nicht gesondert vereinbart werden. Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unwirksam, sofern dies nicht ausdrücklich tarifvertraglich vereinbart wurde (i.d.R. durch Öffnungsklausel).

Kommt kein Tarifvertrag unmittelbar und zwingend zur Anwendung, so kann die Geltung eines Tarifvertrages oder einzelner Regelungen einzelvertraglich vereinbart werden (Bezugnahme).

Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages kann durch den Bundesarbeitsminister nach § 5 TVG angeordnet werden.

Ist der Tarifvertrag abgelaufen, so wirkt dieser nach, bis es zu einer Vereinbarung gekommen ist. Die tarifvertraglichen Regelungen leben also im Arbeitsvertrag fort (Nachwirkung) - jedoch nur für bereits beschäftigte Gewerkschaftsmitglieder.

Tarifverträge werden in öffentlichen Tarifregistern registriert, die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei allen Bundesländern (i.d.R. Arbeits- oder Sozialministerien) geführt werden.

Letzte Änderung: 20.08.2023

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