![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Der TarifvertragDie Rechtsgrundlagen des
Tarifvertrags finden sich im Tarifvertragsgesetz
(TVG). Hierbei handelt es sich um einen Vertrag in Schriftform zwischen
den Tarifvertragsparteien. Diese sind Gewerkschaften,
einzelne Arbeitgeber
(Haus-, Werks-, Firmen-Tarifvertrag) und Arbeitgeber-Verbände. Handelt
es sich lediglich um einen Vertrag mit nur einem Arbeitgeber, so liegt
kein Tarifvertrag, sondern ein Firmen-, Werks- oder Haustarifvertrag vor.
Die Tarifverträge werden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, ohne daß gesetzliche Verordnungen u.a. hinsichtlich Inhalt oder Zustandekommen eingreifen dürfen (Tarifautonomie). Die Laufzeit wird im Tarifvertrag vereinbart. Die Beendigung tritt ein durch Zeitablauf, Kündigung und Aufhebungsvertrag. Tritt ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, mit dem ein Verbandstarifvertrag geschlossen wurde, so führt dies nicht zur sofortigen Beendigung des Tarifvertrages. Die Bindung bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag von einer Seite gekündigt wird, dieser abläuft oder aufgehoben wird. Der Tarifvertrag regelt die
Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander (schuldrechtlicher
Teil) und enthält des weiteren einen normativen Teil mit Rechtsnormen,
die Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags
auf ein Arbeitsverhältnis betrifft nicht jedes Arbeitsverhältnis
per se. Vielmehr muß der Betrieb in den fachlichen sowie regionalen
Bereich des Tarifvertrags fallen. Die Vertragsparteien müssen auch
Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sein (Arbeitgeberverband
respektive Gewerkschaft). Liegen diese Voraussetzungen vor, so gilt der
Tarifvertrag unmittelbar und zwingend, die Geltung des Tarifvertrags muß
nicht gesondert vereinbart werden. Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers
sind unwirksam, sofern dies nicht ausdrücklich tarifvertraglich vereinbart
wurde (i.d.R. durch Öffnungsklausel).
Ist der Tarifvertrag abgelaufen, so wirkt dieser nach, bis es zu einer Vereinbarung gekommen ist. Die tarifvertraglichen Regelungen leben also im Arbeitsvertrag fort (Nachwirkung) - jedoch nur für bereits beschäftigte Gewerkschaftsmitglieder. Tarifverträge werden in öffentlichen Tarifregistern registriert, die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei allen Bundesländern (i.d.R. Arbeits- oder Sozialministerien) geführt werden. |