Rechte
aus dem Sozialplan
Rechtlich entspricht ein
Sozialplan in seiner Wirkung der einer Betriebsvereinbarung, so daß
die Normen des Sozialplans unmittelbar und zwingend gelten - §
77 III BetrVG kommt jedoch nicht zur Anwendung.
Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Arbeitsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
Passwort vergessen
ABO-SERVICE für Abonnenten