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Interessenausgleich und Sozialplan

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich über einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan beraten, sobald der Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung informiert wurde.
Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung, die dazu dient, die enstehenden wirtschaftlichen Nachteile, die in der Folge entstehen, auszugleichen oder zu mildern. Dieser Interessenausgleich ist im § 112 BetrVG geregelt. Somit regelt der Sozialplan die sozialen und personellen Konsequenzen.
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