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Interessenausgleich und SozialplanArbeitgeber und Betriebsrat
müssen sich über einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan
beraten, sobald der Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung
informiert wurde.
Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung, die dazu dient, die enstehenden wirtschaftlichen Nachteile, die in der Folge entstehen, auszugleichen oder zu mildern. Dieser Interessenausgleich ist im § 112 BetrVG geregelt. Somit regelt der Sozialplan die sozialen und personellen Konsequenzen. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Arbeitsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |