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Inhalt des Sozialplans

Prinzipiell kann der Inhalt von den Beteiligten frei gestaltet werden, es liegt in Ihrem Ermessen, zu entscheiden, welche Nachteile in welchem Umfang auszugleichen sind, wobei die Grundrechte sowie zwingenden Gesetzesnormen zu beachten sind. Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten.
Regelungen, die bestimmte Arbeitnehmergruppen (Frauen, Ausländer, etc.) diskriminieren würden, sind daher unzulässig. Hat eine Einigungsstelle einen erzwungenen Sozialplan erstellt, so gibt § 112 Abs. 5 BetrVG die Richtlinie vor:
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