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Inhalt des SozialplansPrinzipiell kann der Inhalt
von den Beteiligten frei gestaltet werden, es liegt in Ihrem Ermessen,
zu entscheiden, welche Nachteile in welchem Umfang auszugleichen sind,
wobei die Grundrechte sowie zwingenden Gesetzesnormen zu beachten sind.
Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten.
Regelungen, die bestimmte Arbeitnehmergruppen (Frauen, Ausländer, etc.) diskriminieren würden, sind daher unzulässig. Hat eine Einigungsstelle einen erzwungenen Sozialplan erstellt, so gibt § 112 Abs. 5 BetrVG die Richtlinie vor: Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Arbeitsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |