Bei einem Sozialplan handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Arbeitnehmern aufgrund geplanter Betriebsänderungen entstehen.
Prinzipiell kann der Inhalt von den Beteiligten frei gestaltet werden. Es liegt in Ihrem Ermessen, zu entscheiden, welche Nachteile in welchem Umfang auszugleichen sind, wobei die Grundrechte sowie zwingenden Gesetzesnormen zu beachten sind. Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten.
Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich über einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan beraten, sobald der Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung informiert wurde.
Der Abschluß eines Sozialplans ist erzwingbar. Notfalls kann eine Einigungsstelle angerufen werden, die über die Aufstellung des Sozialplans entscheiden kann. Über den Sozialplan kann die Einigungsstelle durch Spruch entscheiden. Der Spruch ersetzt dann die Einigung der Parteien.
Rechtlich entspricht ein Sozialplan in seiner Wirkung der einer Betriebsvereinbarung, so dass die Normen des Sozialplans unmittelbar und zwingend gelten. § 77 III BetrVG kommt jedoch nicht zur Anwendung.
Letzte Änderung: 17.09.2023
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