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SozialauswahlLiegen dringende
betriebliche Gründe für eine Kündigung
vor (betriebsbedingte Kündigung), so sind bei der Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer
soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Sozialauswahl muss
betriebsübergreifend erfolgen und darf nicht nur auf eine Abteilung
erstrecken, sie erstreckt sich aber nur auf Arbeitnehmer, die demselben
Betrieb angehören (BAG,2.6.2005 - Az: 2 AZR 158/04). Zunächst
sind vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen. Anschließend ist eine
Auswahlentscheidung zu treffen, einzelne für den Betrieb besonders
wichtige Mitarbeiter können hier herausgenommen werden. In Kleinbetrieben,
für die das Kündigungsschutzgesetz
nicht gilt, ist keine Sozialauswahl erforderlich. Eine betriebsbedingte
Kündigung ist unwirksam, wenn eine Sozialauswahl durchzuführen
war und diese gar nicht oder falsch getroffen wurde (§
1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).
- Vergleichbare Arbeitnehmer Arbeitnehmer, die gegenseitig
austauschbar sind und der gleichen betrieblichen Hierarchieebene angehören,
sind vergleichbare Arbeitgeber.
Hier ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz
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