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Sozialauswahl

Liegen dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vor (betriebsbedingte Kündigung), so sind bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Sozialauswahl muss betriebsübergreifend erfolgen und darf nicht nur auf eine Abteilung erstrecken, sie erstreckt sich aber nur auf Arbeitnehmer, die demselben Betrieb angehören (BAG,2.6.2005 - Az: 2 AZR 158/04). Zunächst sind vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen. Anschließend ist eine Auswahlentscheidung zu treffen, einzelne für den Betrieb besonders wichtige Mitarbeiter können hier herausgenommen werden. In Kleinbetrieben, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, ist keine Sozialauswahl erforderlich. Eine betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn eine Sozialauswahl durchzuführen war und diese gar nicht oder falsch getroffen wurde (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).

- Vergleichbare Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die gegenseitig austauschbar sind und der gleichen betrieblichen Hierarchieebene angehören, sind vergleichbare Arbeitgeber. Hier ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz

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