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SchwerbehindertenschutzZiel
des Schwerbehindertenschutzes ist es, Schwerbehinderten die Eingliederung
in das Arbeitsleben zu erleichtern und dieser Gruppe Arbeitsplätze
zu verschaffen, die sie ansonsten aufgrund ihrer Behinderung(en) in Konkurrenz
mit gesunden Arbeitnehmern
nicht erhalten würden. Grundlage des Schwerbehindertenschutzes sind
die Bestimmungen des SGB IX. Der Schutz vor Benachteiligung wird durch
eine bewußte Bevorzugung gegenüber anderen Arbeitnehmern umgesetzt.
Der Schutz greift ein, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt.
Behinderte mit einem Grad der Behinderung über 30% müssen nicht,
sollen jedoch gleichgestellt werden. Schwerbehinderte haben Anspruch auf
einen Schwerbehindertenausweis.
Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Schwerbehinderte einstellen. Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob er einen freien Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzen kann (§ 71 Abs. 1 SGB IX). Generell müssen auf 5 % der Jahresarbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigt werden. Sich bei der Berechnung ergebende Bruchteile von 0,5 sind gem. § 74 Abs. 2 SGB IX aufzurunden. Genügt ein Arbeitgeber dieser Einstellungspflicht nicht, weil keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, so muß er eine Ausgleichsabgabe zwischen 105 und 260 Euro/Monat an einen Ausgleichsfond bezahlen. Detaillierte Informationen zur Quotenregelung finden Sie im Beitrag "Pflichtquote für die Beschäftigung Schwerbehinderter". Schwerbehinderte
sind vom Arbeitgeber so zu beschäftigen, daß sie ihre Fähigkeiten
und Kenntnisse optimal einsetzen und verwerten sowie weiterentwickeln können.
Andernfalls hat der Schwerbehinderte einen Schadensersatzanspruch. Schwerbehinderte
haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen (§
125 SGB IX). Dieser Anspruch besteht nicht bei Gleichgestellten.
Besteht
ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, so ist die ordentliche
oder außerordentliche Kündigung
nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig (§ 90 SGB IX).
Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, auf die das KSchG
nicht anwendbar ist. Die Kündigungsfrist wird auf mindestens 4 Wochen
verlängert (§ 86 SGB IX).
Bei Verstößen gegen die aufgezeigten Schutzrechte seitens des Arbeitgebers greifen Strafbestimmungen ein.
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