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Pflichtquote für die Beschäftigung SchwerbehinderterFür
das Kalenderjahr 2003 ist die Pflichtquote für die Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen rückwirkend zum 1. Januar 2003 unverändert
auf 5 % der Arbeitsplätze festgesetzt worden. Die ursprünglich
vorgesehene Anhebung dieser Pflichtquote von 5 % auf 6 % ist durch das
Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 1. Januar 2003 auf den 1. Januar 2004 verschoben
worden.
Der
Arbeitgeber hat dem zuständigen Arbeitsamt spätestens bis zum
31. März jedes Jahres aufgegliedert nach Monaten für das vorangegangene
Kalenderjahr die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht,
zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig
sind. Die Anzeige kann entweder elektronisch mithilfe des Datenverarbeitungsprogrammes
„Rehadat-Elan“ (www.rehadat.de/elan) oder aber herkömmlich mittels
der bei den Arbeitsämtern erhältlichen Vordrucke abgegeben werden.
Gleichzeitig hat der Arbeitgeber die von ihm im sog. Selbstveranlagungsverfahren
errechnete Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr an
das für ihn zuständige Integrationsamt abzuführen.
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