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Pflichtquote für die Beschäftigung Schwerbehinderter

Für das Kalenderjahr 2003 ist die Pflichtquote für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen rückwirkend zum 1. Januar 2003 unverändert auf 5 % der Arbeitsplätze festgesetzt worden. Die ursprünglich vorgesehene Anhebung dieser Pflichtquote von 5 % auf 6 % ist durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 1. Januar 2003 auf den 1. Januar 2004 verschoben worden.

Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Arbeitsamt spätestens bis zum 31. März jedes Jahres aufgegliedert nach Monaten für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Die Anzeige kann entweder elektronisch mithilfe des Datenverarbeitungsprogrammes „Rehadat-Elan“ (www.rehadat.de/elan) oder aber herkömmlich mittels der bei den Arbeitsämtern erhältlichen Vordrucke abgegeben werden. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber die von ihm im sog. Selbstveranlagungsverfahren errechnete Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr an das für ihn zuständige Integrationsamt abzuführen.

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