Schwangerschaft und Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen speziellen Schutz, der gesetzlich im Mutterschutzgesetz verankert ist. Es wird u.a. dafür gesorgt, dass Schwangere nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben müssen, um sie vor Überbelastung zu schützen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Schutzes ist die Information des Arbeitgebers, der daher umgehend, nachdem die Schwangerschaft bekannt wurde, informiert werden sollte. Es ist zwar nicht schädlich, den Arbeitgeber nicht sofort in Kenntnis zu setzen, doch kommt dann der gesetzliche Schutz nicht zur Anwendung.

Insbesondere bei Tätigkeiten, die mit gesundheitlichen Gefahren verbunden sind, ist daher die Information des Arbeitgebers im ureigensten Interesse der Schwangeren.

Bei der Bewerbung um eine Arbeitsstelle ist die Frage nach der Schwangerschaft übrigens unzulässig, es kann also bei dieser Frage gelogen werden. Es besteht auch keine Hinweispflicht der Bewerberin bei bestehender Schwangerschaft, auch dann nicht, wenn sie die Tätigkeit für die sie sich bewirbt, während der Schwangerschaft gar nicht ausüben kann bzw. darf. Ein anderes gilt nur bei einer befristeten Tätigkeit, wenn während der gesamten Zeit ein Einsatz nicht möglich ist. In diesem Fall besteht eine Hinweispflicht der Schwangeren und ein Fragerecht des Arbeitgebers.

Einige Tätigkeiten sind Schwangeren untersagt. Maßgebend dafür ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Folgende Regelungen sind besonders wichtig:

Beschäftigungsverbote (§ 3, § 4 MuSchG)

Einige Tätigkeiten sind Schwangeren gesetzlich untersagt. Während Bildschirmarbeit als unproblematisch bewertet wird, dürfen Lasten von mehr als 10kg nicht gehoben werden. Auch längeres Stehen, Akkord-, Fließbandarbeit oder Tätigkeiten mit einer besonderen Ansteckungsgefahr sind nicht zulässig. Dies sind z.B. Arbeiten auf Beförderungsmitteln (Busse, Bahnen, Flugzeuge oder Schiffe), die Tätigkeit als Krankenschwester u.ä.. Auch Akkordtätigkeit ist verboten In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Die individuelle Umsetzung hängt von den Möglichkeiten des Betriebs ab. Kann ein Beschäftigungsverbot nicht eingehalten werden, so muss die Schwangere von ihrer bisherigen Tätigkeit freigestellt werden. Ein Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot ist eine Ordnungswidrigkeit, bei Vorsätzlichkeit gar ein Straftatbestand.

Einschränkung der Mehrarbeit (§ 8 MuSchG)

Die Arbeitszeit von volljährigen Arbeitnehmerinnen darf 8 ½ Stunden täglich nicht überschreiten, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nicht zulässig. Ausnahmen bestehen für Betriebe, in denen Nachtarbeit die Regel ist (Hotel- und Gaststättengewerbe). Bei Frauen unter 18 Jahren darf die Arbeitszeit 8 Stunden täglich oder 80 in der Doppelwoche nicht überschreiten.

Kündigungsverbot (§ 9 MuSchG)

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein Kündigungsschutz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat. Wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung nicht bekannt war und dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird ist die Kündigung nachträglich unzulässig. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (§ 9 MuSchG). Die Unkündbarkeit gilt auch während der Probezeit, lediglich ein befristeter Vertrag endet, ohne das eine Pflicht zur Übernahme der Schwangeren seitens des Arbeitgebers besteht. Ausnahmsweise kann eine an sich verbotene Kündigung von der für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt werden, etwa bei einer Betriebsstilllegung oder wenn die Arbeitnehmerin im Dienst eine Straftat begeht.

Erleichterte Kündigung für die Arbeitnehmerin (§ 10 MuSchG)

Eine schwangere Arbeitnehmerin kann während ihrer Schwangerschaft und auch während der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.

Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung besteht eine Schutzfrist, für die die Arbeitnehmerin freigestellt ist. Auf die Schutzfrist vor der Entbindung kann seitens der Arbeitnehmerin verzichtet werden, wobei diese Entscheidung jederzeit geändert werden kann. Für die acht Wochen nach der Entbindung besteht indes absolutes Beschäftigungsverbot.

Mutterschaftsgeld (§ 11 ff MuSchG)

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich versichert oder pflichtversichert sind, erhalten während der Schutzfristen vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Hinzu kann ein Zuschuss des Arbeitgebers kommen. Soweit während eines Beschäftigungsverbots kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des zuletzt bezogenen Durchschnittsverdienstes verpflichtet.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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