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JugendarbeitsschutzUnterschieden
wird zwischen dem Schutz von Kindern und dem weniger intensiven Schutz
Jugendlicher. Kind ist, wer jünger ist als 15 Jahre oder die Vollzeitschulpflicht
noch nicht beendet hat. Jugendliche sind 15 - bis 18 - jährige.
Kinderarbeit
ist grundsätzlich verboten. Gewisse Ausnahmen gibt es für pädagogisch
oder therapeutisch veranlasste Arbeit sowie leichte und kurzfristige Beschäftigungen
(z.B.: Prospektaustragen).Eine eingeschränkte Erlaubnis (zeitlich
und gegenständlich) gilt bei Jugendlichen unter 18 Jahren.
! Von diesen Regelungen gibt es Ausnahmen z.B. für Landwirtschaft und Showgeschäft ! Es besteht eine Pflicht zu ärztlichen Erst- und Nachuntersuchungen. |