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Auswirkungen des Gleichbehandlungsgesetzes im ArbeitsrechtAllgemeines
Seit
dem 18.08.06 ist das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft, dessen Einführung durch
EU-Richtlinien notwendig geworden ist. Das AGG wird auch oft als Antidiskriminierungsgesetz
bezeichnet. Das AGG
geht in seinen Auswirkungen teilweise noch über EU-Richtlinien hinaus.
Der Schwerpunkt dieses Gesetzes liegt im Arbeitsrecht. Es schützt
Arbeitnehmer,
Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber, Beamte und
ehemalige Beschäftigte.
Das
AGG
verbietet Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht,
Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
Es werden alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag berücksichtigt.
Die bisherigen Vorschriften über die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts,
die das Arbeitsrecht im BGB
betreffen, wurden in das AGG
übernommen. Der Anwendungsbereich des AGG
im Arbeitsrecht betrifft sämtliche Bereiche.
Fühlt sich nun ein Betroffener benachteiligt oder diskriminiert, so muß dies durch Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Dies kann sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen betreffen. Auch sexuelle und andere Belästigungen werden als Benachteiligungen betrachtet. Liegt eine Diskriminierung vor, so kann vom Arbeitgeber Beseitigung und Schadensersatz verlangt werden. Was ist eine Benachteiligung? Das
AGG
definiert eine unmittelbare Benachteiligung wie folgt:
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn "eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde." Eine mittelbare Benachteiligung liegt gem. AGG dann vor, "wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können". Unterschiedliche Behandlungen durch den Arbeitgeber sind indes nicht immer mit einer verbotenen Benachteiligung gleichzusetzen. In dieser Hinsicht muß differenziert werden: Es ist durchaus zulässig, beispielsweise ein Höchstalter für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen oder der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand festzulegen. Auch ist es zulässig, Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Maßnahmen (z.B. Frauenförderung) durchzuführen, da diese ein rechtmäßiges Ziel verfolgen sowie angemessen und erforderlich sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt. Ausnahmen: Es wurde eine "Kirchenklausel" aufgenommen, die dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Tendenzbetriebe (Diakonie etc.) Rechnung trägt. Religionsgemeinschaften dürfen Beschäftigte mit Rücksicht auf deren Weltanschauung oder Religion auswählen, sofern dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist. Stellenausschreibung und Bewerbung Auch
Stellenausschreibungen sind vom AGG
betroffen. So dürfen keine Diskriminierungstatbestände (s.o.)
als Voraussetzung genannt werden. Die Stellenbeschreibung muß also
in dieser Hinsicht neutral sei, sofern eine bestimmte berufliche Qualifikation
aufgrund der konkreten Tätigkeit notwendig ist.
Im Bewerbungsgespräch dürfen keine Fragen gestellt werden, deren Inhalt ein Benachteiligungsgrund des § 1 AGG ist. Kündigung Für Kündigungen gilt das KSchG. Bei der Sozialauswahl kann somit weiterhin da Alter als zulässiges Auswahlkriterium verwendet werden, soweit keine Übergewichtung gegenüber anderen Auswahlkriterien vorgenommen wird. Dies steht jedoch nicht in Übereinstimmung mit dem AGG, nach dem die Altersdiskriminierung gerade unterbunden werden soll. Die Unkündbarkeit von Beschäftigten auf Grund eines bestimmten Lebensalters oder einer Betriebszugehörigkeit bleibt ebenfalls unberührt, soweit der Kündigungsschutz anderer Beschäftigter nicht gemindert wird.
Ein
Benachteiligter kann sich zunächst bei der zuständigen Stelle
(Arbeitgeber, Vorgesetzter, Arbeitnehmervertretung) beschweren. Der entstandene
materielle oder immaterielle Schaden ist zu ersetzen. Durch die Inanspruchnahme
dieser Rechte dürfen keine Nachteile erlitten werden. Diese individuellen
Ansprüche können notfalls auch arbeitsgerichtlich eingeklagt
werden.
Besteht eine sexuelle oder andere Belästigung, so hat der Betroffene ein Leistungsverweigerungsrecht bei vollem Lohnausgleich, wenn der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen zur Abhilfe trifft. Bei einem Verstoß muß der Arbeitgeber Schadenersatz leisten, wenn dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Für immaterielle Schäden ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Ansprüche auf Entschädigung wegen Nichteinstellung sind auf drei Monatsgehälter begrenzt. Ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung besteht indes nicht. Der Betroffene muß zur Geltendmachung Indizien beweisen, die auf eine Benachteiligung schließen lassen. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass dennoch keine Benachteiligung vorliegt. Ansprüche sind innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Diskriminierung schriftlich geltend zu machen. Die Klage muß binnen weiterer drei Monate erhoben werden. Tip:
In Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern kann sich ein Betroffener auch
an den Betriebsrat
wenden.
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