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Wer ist "scheinselbständig"?Scheinselbstständigkeit
in der üblicherweise verwendeten Bedeutung des Begriffs liegt dann
vor, wenn eine Person als Selbstständiger, insbesondere freier Mitarbeiter,
auftritt, während in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis besteht,
es sich also um eine verdeckte (zufällige oder beabsichtige) Arbeitnehmereigenschaft
handelt.
Die Auseinandersetzung um die Scheinselbstständigkeit wird vor allem über den Begriff des Arbeitnehmer geführt. Trotz der Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem gibt es für das Arbeitsrecht keine gesetzliche Begriffsbestimmung. Nach dem klassischen Arbeitnehmerbegriff, der vom Bundesarbeitsgericht sowie der herrschenden Lehre vertreten wird, ist das ausschlaggebende Kriterium die persönliche Abhängigkeit. Arbeitnehmer ist demnach, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist. Die Rechtsprechung hat anhand der Berufsbilder zahlreiche Fallgruppen gebildet und unterscheidet im jeweiligen Einzelfall ob Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht. Darin wird in der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgber nach wie vor das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit hat dagegen für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem allenfalls untergeordnete Bedeutung. Das Bundesarbeitsgericht
stellt in seinen Entscheidungen immer wieder klar, dass es für die
Abgrenzung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern kein Einzelmerkmal
gibt, welches aus der Vielzahl möglicher Kriterien unverzichtbar vorliegen
muss. Nur im Rahmen einer wertenden Gesamtschau und einer Überprüfung
vieler in Betracht kommender Abgrenzungskriterien kann entschieden werden,
ob das zwischen zwei Parteien bestehende Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis
oder ein freies Mitarbeiterverhältnis darstellt. Darauf, was in dem
Beschäftigungsvertrag steht, kommt es nicht entscheidend an; der Vertrag
hat lediglich Indizwirkuung. So sieht es z.B. das LSG Berlin-Brandenburg:
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. 2. 2008 - L 1 KR 276/06". Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt also davon ab, welche Merkmale überwiegen. Für die Prüfung, ob der erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit besteht, werden von der Rechtsprechung eine ganze Reihe von materiellen Abgrenzungskriterien erarbeitet, anhand derer der Status des Vertrages überprüft wird: - Weisungsrecht des Arbeitgebers
hinsichtlich des Arbeitsortes
- Zeitliche Weisungsgebundenheit
- Fachliche Weisungsgebundenheit
- Eingliederung in den Betrieb
- Leistungserbringung
nur in eigener Person
- Verpflichtung, angebotene
Aufträge anzunehmen
- Unternehmerisches Auftreten
am Markt
- Einheitliche Behandlung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern - Aufnahme in einen Dienstplan
- Berichterstattungspflichten
- Gesamte Arbeitskraft
- Dauerrechtsverhältnis
Die Folgen der unrichtigen
Einordnung sind zunächst arbeitsrechtlicher Art, insbesondere gelten
fdie für Arbeitnehmer vorhandenen besonderen Schutzvorschriften, wie
etwa das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz und das Arbeitszeitgestz,
um nur einige zu nennen. Genau so wichtig sind die sozialrechtlichen Konsequenzen.
§ 7 Abs. 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als
„nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“.
Dabei wird im Sozialversicherungsrecht die abhängige Beschäftigung
von der Tätigkeit eines Selbstständigen - wie auch im Arbeitsrecht
- durch die von der Rechtsprechung entwickelten arbeitsrechtlichen, oben
dargestellten Kriterien abgegrenzt. Dies bedeutet die Mitgliedschaft in
den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen Rentenversicherung, Krankenversicherung,
Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie Versicherungspflicht
bei der Berufsgenossenschaft.
Die Sozialversicherung kann die Nachzahlung der Beiträge vom Arbeitgeber verlangen. Auch doht den verantwortlichen Personen beim Arbeitgeber strafrechtliche Verfolgung wegen eines Vergehens nach § 266a StGB. Die Versicherung in den Sozialversicherungen
(gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) setzt
meist eine "Beschäftigung" des Versicherten als Arbeitnehmer voraus.
Da die Beiträge zu den Sozialversicherungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gemeinsam aufgebracht werden müssen, war in der Vergangenheit verstärkt
die Tendenz zu beobachten, der Beitragspflicht dadurch zu entgehen, daß
Arbeitnehmer durch tatsächlich oder angeblich selbständig tätige
Mitarbeiter ersetzt wurden. Zur Bekämpfung der sog. Scheinselbständigkeit
stellte der Gesetzgeber Regeln auf, in welchen Fällen von einer "Beschäftigung"
und demnach nicht von selbständiger Tätigkeit auszugehen ist
(§ 7 SGB IV). Diese Regelungen sind Anfang 2003 ersatzlos aus dem
Sozialgesetzbuch gestrichen worden. § 7 IV SGB IV enthielt einen Katalog
von Kriterien, nach denen widerlegbar vermutet wurde, wann Scheinselbständigkeit
vorliegt. Dazu mußten mindestens drei der folgenden fünf Merkmale
vorliegen:
Von diesem Katalog waren freie Handelsvertreter i.a. ausgenommen. Durch die Streichung des § 7 IV SGB IV wurde indes das Scheinselbständigkeitsproblem nicht eliminiert. Im Zweifelsfall ist weiterhin eine Klärung des Sozialgerichts erforderlich. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die betroffen sind, können auch von sich aus den sozialversicherungsrechtlichen Status klären lassen, um etwaigen Problemen, die beispielsweise bei einer Betriebsführung aufgrund des unklaren Status entstehen können, vorzubeugen. Sollte ein Betroffener befürchten, scheinselbständig zu sein, so sollten diese Befürchtungen bei der Sozialversicherung gemeldet werden, da dieser Weg nicht mit Kosten für den möglicherweise Scheinselbständigen verbunden ist. Die Sozialversicherung ist verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. |