Die
Versicherung in den Sozialversicherungen (gesetzliche Renten-, Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung) setzt meist eine "Beschäftigung"
des Versicherten als Arbeitnehmer voraus. Da die Beiträge zu den Sozialversicherungen
von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
gemeinsam aufgebracht werden müssen, war in der Vergangenheit verstärkt
die Tendenz zu beobachten, der Beitragspflicht dadurch zu entgehen, daß
Arbeitnehmer durch tatsächlich oder angeblich selbständig tätige
Mitarbeiter ersetzt wurden. Zur Bekämpfung der sog. Scheinselbständigkeit
stellte der Gesetzgeber Regeln auf, in welchen Fällen von einer "Beschäftigung"
und demnach nicht von selbständiger Tätigkeit auszugehen ist
(§ 7 SGB IV). Diese Regelungen sind Anfang 2003 ersatzlos aus dem
Sozialgesetzbuch gestrichen worden. § 7 IV SGB IV enthielt einen Katalog
von Kriterien, nach denen widerlegbar vermutet wurde, wann Scheinselbständigkeit
vorliegt. Dazu mußten mindestens drei der folgenden fünf Merkmale
vorliegen:
Von
diesem Katalog waren freie Handelsvertreter i.a. ausgenommen.
Durch die Streichung des § 7 IV SGB IV wurde indes das Scheinselbständigkeitsproblem nicht eliminiert. Im Zweifelsfall ist weiterhin eine Klärung des Sozialgerichts erforderlich. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die betroffen sind, können auch von sich aus den sozialversicherungsrechtlichen Status klären lassen, um etwaigen Problemen, die beispielsweise bei einer Betriebsführung aufgrund des unklaren Status entstehen können, vorzubeugen.
Die Rechtsprechung hat anhand der Berufsbilder zahlreiche Fallgruppen gebildet und unterscheidet im jeweiligen Einzelfall ob Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht.