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Was gilt für die Probezeit?Die Vereinbarung einer Probezeit
soll den Vertragsparteien die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen
und vor allem die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers
zu prüfen, ohne sich "blind" dauerhaft zu binden.
Es gibt zwei Arten der Vereinbarung einer Probezeit mittels befristetem Vertrag oder mittels unbefristetem Vertrag (s. Kündigung). Die Unterscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeiten wichtig. Dauer der Probezeit Der als Probezeit vereinbarte Zeitraum muß angemessen sein und übersteigt selten 6 Monate. Besteht ein sachlicher Grund (z.B. Nichtbewährung) ist eine - einmalige- einverständliche Verlängerung der Probezeit möglich. Nach 6 Monaten greifen ohnehin die Kündigungsschutzvorschriften in Betrieben, die regelmäßig über 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Kündigung ist daher nach Ablauf dieses Zeitraumes nur noch eingeschränkt möglich. Besteht ein Tarifvertrag, in welchem die Probezeit geregelt ist, so gelten die entsprechenden Vorschriften. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit muss bei Azubis mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (BBiG 2005 § 20 Probezeit). Kündigung während der Probezeit Die Formulierung "vom 1.1.
bis 30.06. auf Probe" entspricht einem Zeitvertrag;
das Probearbeitsverhältnis endet damit automatisch. Eine Kündigung
ist nicht erforderlich und außer fristloser
Kündigung auch nicht möglich. Kündigungsbeschränkungen,
etwa bei Schwangeren,
spielen keine Rolle.
Wenn nicht anders vereinbart, kann noch am letzten Tag der Probezeit zu einem danach liegenden Zeitpunkt gekündigt werden. Bei Auszubildenden gelten gesetzliche Probezeiten von 1 bis 3 Monaten. Die fristlose Kündigung ist jederzeit möglich. Krankheit Wird ein Arbeitgeber während der Probezeit krank, so schützen die Regelungen des Kündigungsschutzes i.d.R. nicht, da diese erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit greifen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart wurde. Ein anderes gilt nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Kündigung bei Erkrankung ist also durchaus möglich und kann i.d.R. nicht angefochten werden, wenn nicht gegen Treu und Glauben verstoßen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht indes auch während der Probezeit. Urlaub Ein Urlaubsanspruch
besteht ab dem ersten Arbeitstag - die Vereinbarung einer Probezeit hat
hierauf keinen Einfluß. Dies kann auch nicht mittels arbeitsvertraglicher
Vereinbarung umgangen werden.
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