Probezeit

Arbeitsrecht

Die Vereinbarung einer Probezeit soll den Vertragsparteien die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen und vor allem die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers zu prüfen, ohne sich "blind" dauerhaft zu binden.
Es gibt zwei Arten der Vereinbarung einer Probezeit mittels befristetem Vertrag oder mittels unbefristetem Vertrag (s. Kündigung). Die Unterscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeiten wichtig.

Dauer der Probezeit

Der als Probezeit vereinbarte Zeitraum muß angemessen sein und übersteigt selten 6 Monate. Besteht ein sachlicher Grund (z.B. Nichtbewährung) ist eine - einmalige- einverständliche Verlängerung der Probezeit möglich. Nach 6 Monaten greifen ohnehin die Kündigungsschutzvorschriften in Betrieben, die regelmäßig über 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Kündigung ist daher nach Ablauf dieses Zeitraumes nur noch eingeschränkt möglich. Besteht ein Tarifvertrag, in welchem die Probezeit geregelt ist, so gelten die entsprechenden Vorschriften.

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit muss bei Azubis mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (BBiG 2005 § 20 Probezeit).

Kündigung während der Probezeit

Die Formulierung "vom 1.1. bis 30.06. auf Probe" entspricht einem Zeitvertrag; das Probearbeitsverhältnis endet damit automatisch. Eine Kündigung ist nicht erforderlich und außer fristloser Kündigung auch nicht möglich. Kündigungsbeschränkungen, etwa bei Schwangeren, spielen keine Rolle.

Allerdings handelt ein Arbeitgeber rechtsmißbräuchlich, wenn er sich bei seiner Entscheidung, einen Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit nicht weiter zu beschäftigen ausschließlich auf sachfremdem Grunde, z.B. bei einer Frau auf die inzwischen eingetretene Schwangerschaft, beruft. Die Formulierung "Arbeitsvertrag ab 1.1., die ersten 6 Monate sind Probezeit" entspricht hingegen einem unbefristeten Vertrag; dieser muß in jedem Fall gekündigt werden.

Kündigungsbeschränkungen sind dabei zu beachten. Bei einer Schwangeren ist gem. § 9 MSchG die Genehmigung der Verwaltungsbehörde (Gewerbeaufsichtsämter) einzuholen. Ist keine längere Kündigungsfrist vereinbart, dann gilt während einer Probezeit von höchstens 6 Monaten eine 2-wöchige Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB).

Wenn nicht anders vereinbart, kann noch am letzten Tag der Probezeit zu einem danach liegenden Zeitpunkt gekündigt werden. Bei Auszubildenden gelten gesetzliche Probezeiten von 1 bis 3 Monaten. Die fristlose Kündigung ist jederzeit möglich.

Krankheit

Wird ein Arbeitgeber während der Probezeit krank, so schützen die Regelungen des Kündigungsschutzes i.d.R. nicht, da diese erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit greifen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart wurde. Ein anderes gilt nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Kündigung bei Erkrankung ist also durchaus möglich und kann i.d.R. nicht angefochten werden, wenn nicht gegen Treu und Glauben verstoßen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht indes auch während der Probezeit.

Urlaub

Ein Urlaubsanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag - die Vereinbarung einer Probezeit hat hierauf keinen Einfluß. Dies kann auch nicht mittels arbeitsvertraglicher Vereinbarung umgangen werden.

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird allerdings gem. § 4 BUrlG erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben. Zuvor besteht für jeden Monat der Wartezeit ein Urlaubsanspruch von 1/12 des gesetzlichen Jahresurlaubs.

Will der Arbeitnehmer nun bereits in der Probezeit Urlaub nehmen, so kommen die allgemeinen Grundsätze zum tragen: Der Arbeitgeber bestimmt also den Urlaubszeitpunkt, muß jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit dies mit den Betriebsinteressen zu vereinbaren ist. Hat der Arbeitgeber nun Urlaub während der Probezeit gewährt, so bedeutet dies nicht, daß sich die Probezeit entsprechend verlängert, so daß eine Urlaubsgewährung während der Probezeit letztendlich dem Zweck der Probezeit - dem Kennenlernen der Vertragsparteien - widerspricht. Ein Hindernis muß dies jedoch nicht darstellen.

Letzte Änderung: 11.10.2023

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