Dauer der Probezeit
Der als Probezeit vereinbarte Zeitraum muß angemessen sein und übersteigt selten 6 Monate. Besteht ein sachlicher Grund (z.B. Nichtbewährung) ist eine - einmalige- einverständliche Verlängerung der Probezeit möglich. Nach 6 Monaten greifen ohnehin die Kündigungsschutzvorschriften in Betrieben, die regelmäßig über 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Kündigung ist daher nach Ablauf dieses Zeitraumes nur noch eingeschränkt möglich. Besteht ein Tarifvertrag, in welchem die Probezeit geregelt ist, so gelten die entsprechenden Vorschriften.
Kündigung während der Probezeit
Die Formulierung "vom 1.1.
bis 30.06. auf Probe" entspricht einem Zeitvertrag;
das Probearbeitsverhältnis endet damit automatisch. Eine Kündigung
ist nicht erforderlich und außer fristloser
Kündigung auch nicht möglich. Kündigungsbeschränkungen,
etwa bei Schwangeren, spielen keine Rolle.
Allerdings handelt ein Arbeitgeber
rechtsmißbräuchlich, wenn er sich bei seiner Entscheidung, einen
Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit nicht weiter zu beschäftigen
ausschließlich auf sachfremdem Gründe, z.B. bei einer Frau auf
die inzwischen eingetretene Schwangerschaft, beruft. Die Formulierung "Arbeitsvertrag
ab 1.1., die ersten 6 Monate sind Probezeit" entspricht hingegen einem
unbefristeten Vertrag; dieser muß in jedem Fall gekündigt werden.
Kündigungsbeschränkungen sind dabei zu beachten. Bei einer Schwangeren
ist gem. §
9 MSchG die Genehmigung der Verwaltungsbehörde (Gewerbeaufsichtsämter)
einzuholen. Ist keine längere Kündigungsfrist vereinbart, dann
gilt während einer Probezeit von höchstens 6 Monaten eine 2-wöchige
Kündigungsfrist (§
622 Abs. 3 BGB).
Wenn nicht anders vereinbart, kann noch am letzten Tag der Probezeit zu einem danach liegenden Zeitpunkt gekündigt werden. Bei Auszubildenden gelten gesetzliche Probezeiten von 1 bis 3 Monaten. Die fristlose Kündigung ist jederzeit möglich.
Krankheit
Wird ein Arbeitgeber während der Probezeit krank, so schützen die Regelungen des Kündigungsschutzes i.d.R. nicht, da diese erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit greifen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart wurde. Ein anderes gilt nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Kündigung bei Erkrankung ist also durchaus möglich und kann i.d.R. nicht angefochten werden, wenn nicht gegen Treu und Glauben verstoßen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht indes auch während der Probezeit.
Urlaub
Ein Urlaubsanspruch besteht
ab dem ersten Arbeitstag - die Vereinbarung einer Probezeit hat hierauf
keinen Einfluß. Dies kann auch nicht mittels arbeitsvertraglicher
Vereinbarung umgangen werden.
Will der Arbeitnehmer nun
bereits in der Probezeit Urlaub nehmen, so kommen die allgemeinen Grundsätze
zum tragen: Der Arbeitgeber bestimmt also den Urlaubszeitpunkt, muß
jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit
dies mit den Betriebsinteressen zu vereinbaren ist. Hat der Arbeitgeber
nun Urlaub während der Probezeit gewährt, so bedeutet dies nicht,
daß sich die Probezeit entsprechend verlängert, so daß
eine Urlaubsgewährung während der Probezeit letztendlich dem
Zweck der Probezeit - dem Kennenlernen der Vertragsparteien - widerspricht.
Ein Hindernis muß dies jedoch nicht darstellen.