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Nichtraucherschutz

Soweit gesetzliche Rauchverbote, z.B. wegen Brand- oder Explosionsgefahr bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese einzuhalten und durchzusetzen.

Der Nichtraucherschutz wird in der ArbeitsstättenV geregelt. Maßgebend ist die Bestimmung des § 5 ArbeitsstättenV:

"§ 5 Nichtraucherschutz
(1)Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."

Besteht ein Rauchverbot am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Rauchen an anderen Orten gewähren. Immer wieder kommt es aber zu Streitigkeiten darüber, ob dann, wenn ein Rauchverbot besteht, die "Raucherpause" als Arbeitszeit zu entlohnen ist und welche Möglichkeit der Arbeitgeber hat, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zum Zwecke des Rauchens verlässt, ohne "auszustempeln".

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