Soweit gesetzliche Rauchverbote, z.B. wegen Brand- oder Explosionsgefahr bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese einzuhalten und durchzusetzen.* exclusiv für AnwaltOnline - Direkt AbonnentenIm übrigen muss er die Interessen der Raucher und Nichraucher gegeneinander abwägen und nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen entscheiden. Nach der Rechtssprechung des BVerfG ist der Arbeitgeber auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten, Nichtraucher im Rahmen des Zumutbaren vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs zu schützen.
Zulässig ist es, in Betriebsbereichen, die dem Publikumsverkehr dienen, das Rauchen zu untersagen.
Wenn es nicht möglich ist, Raucher und Nichtraucher in getrennten Arbeitsräumen unterzubringen, ist es zulässig, die Erlaubnis zum Rauchen von der Zustimmung aller in einem Raum arbeitenden Arbeitnehmer abhängig zu machen. Allerdings müssen dann den Rauchen gesonderte Raucherzimmer oder Raucherzonen angeboten werden.
Arbeitspausen, die dadurch entstehen, dass rauchende Arbeitnehmer sich in einem Raucherzimmer aufhalten, müssen nicht vergütet werden.