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Der Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber willkürliche Differenzierungen bei der Behandlung der Arbeitnehmer auf den Gebieten, die seinem Weisungsrecht unterliegen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Gratifikationen, Zugang zu sozialen Einrichtungen, Anordnung von Kurzarbeit, Torkontrollen, Alkohol- und Rauchverbot, Anordnung von Versorgungszulagen.

BAG: Eine sog. Arbeitsmarktzulage, die übertariflich bezahlt wird, um bei angespannter Arbeitsmarktlage Kräfte zu gewinnen oder im Betrieb zu halte, muss an neu eintretende Arbeitnehmer nicht auch bezahlt werden, wenn der Arbeitsmarkt sich wieder entspannt hat.

Anders:
Wenn Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell ausgehandelt werden, z.B. Lohnhöhe. Aber: kein Ausschluß von Teilzeitkräften bei allgemeinen Lohnerhöhungen für Vollzeitarbeitnehmern.