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Dienstlich benutztes Eigentum des Arbeinehmers
Hierunter fallen z.B. Kfz. Der Arbeitgeber haftet, wenn er (oder einer seiner Erfüllungsgehilfen) die Sache schuldhaft beschädigt hat. Ausnahmen:

Der Arbeitgeber schuldet Aufwandsersatz, wenn Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Schaden erleidet, mit dem er nicht zu rechnen braucht und der völlig außergewöhnlich ist, da der Arbeitslohn dafür nicht gedacht ist.

Der Arbeitnehmer setzt sein Kfz im Dienste des Arbeitgebers ein und erleidet einen Schaden, den der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung tragen müßte und der Einsatz wurde mit wirklichem oder mutmaßlichem Willen des Arbeitgebers im betrieblichen Interesse vorgenommen.