Die Zwangsvollstreckung
erfordert ferner:
Eine Vollstreckungsklausel, d.h. der Titel wird für vollstreckbar erklärt zugunsten eines bestimmten Gläubigers gegen einen bestimmten Schuldner sowie die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner.
Organ der Zwangsvollstreckung
ist bei der Lohnpfändung das Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht,
in dessen Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Lohnforderungen des Arbeitnehmers
(= Schuldner) gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) werden gepfändet
durch Erlaß eines "Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses".
Er spricht aus:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
die pfändbaren Lohnanteile so wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
angeordnet künftig an den dort bezeichneten Gläubiger statt an
den Arbeitnehmer abzuführen.
Bei der Pfändung von
Arbeitseinkommen sind pfändungsfreie Beträge zu beachten. Sie
sind unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Schuldner nur für sich
oder auch für unterhaltsberechtigte Dritte zu sorgen hat. Bei Pfändung
wegen Unterhaltsforderungen kann noch tiefer in die "Substanz" eingegriffen
werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist aus Pfändungstabellen
zu entnehmen.
Da eine Lohnpfändung
die persönliche Eignung des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht
beeinträchtigt, ist eine Kündigung allenfalls dann gerechtfertigt,
wenn Lohnpfändungen über einen längeren Zeitraum hinweg
ständig vorkommen und der resultierende Verwaltungsaufwand seitens
des Arbeitgebers objektiv eine wesentliche Störung des Arbeitsablaufes
oder der betrieblichen Organisation führt.
Die Frage nach Lohnpfändungen
ist übrigens im Bewerbungsgespräch nur bei besonderen Vertrauenspositionen
zulässig, so das AG Berlin.
Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen ist die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung.
Voraussetzungen dafür sind
Zuständig für
die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher.
Der Schuldner muß Angaben über alle Vermögenswerte machen.
Falsche Angaben sind strafbar. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin
oder verweigert er die Eidesstattliche Versicherung, kann Haftbefehl ergehen.