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Welche Grundsätze gelten für die Pfändung von Arbeitslohn?Die Lohnpfändung ist
eine spezielle Form der Zwangsvollstreckung und setzt deshalb einen Vollstreckungstitel
voraus. Wichtigste Vollstreckungstitel sind:
- gerichtliche Vergleiche, auch für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche - Vollstreckungsbescheide - Vollstreckbare Urkunden - Vollstreckbare Schiedssprüche - bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Steuerforderungen, Beitragsforderungen der Gemeinden) sind die Bescheide Vollstreckungstitel Die Zwangsvollstreckung erfordert ferner: Eine Vollstreckungsklausel, d.h. der Titel wird für vollstreckbar erklärt zugunsten eines bestimmten Gläubigers gegen einen bestimmten Schuldner sowie die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner. Organ der Zwangsvollstreckung
ist bei der Lohnpfändung das Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht,
in dessen Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Lohnforderungen des Arbeitnehmers
(= Schuldner) gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) werden gepfändet
durch Erlaß eines "Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses".
Er spricht aus:
- die Anweisung, Zahlungen nur an den Gläubiger zu leisten; - eine Auskunftspflicht des Arbeitgeber über den Bestand der Lohnforderung. Die Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche des Gläubigers auslösen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die pfändbaren Lohnanteile so wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnet künftig an den dort bezeichneten Gläubiger statt an den Arbeitnehmer abzuführen. Bei der Pfändung von
Arbeitseinkommen sind pfändungsfreie Beträge zu beachten. Sie
sind unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Schuldner nur für sich
oder auch für unterhaltsberechtigte Dritte zu sorgen hat. Bei Pfändung
wegen Unterhaltsforderungen kann noch tiefer in die "Substanz" eingegriffen
werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist aus Pfändungstabellen
zu entnehmen.
Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen ist die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung.
Voraussetzungen dafür sind
- Ein Ergebnisloser Pfändungsversuch Zuständig für die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher. Der Schuldner muß Angaben über alle Vermögenswerte machen. Falsche Angaben sind strafbar. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin oder verweigert er die Eidesstattliche Versicherung, kann Haftbefehl ergehen. |