Pfändung von Arbeitslohn

Arbeitsrecht

Die Lohnpfändung ist eine spezielle Form der Zwangsvollstreckung und setzt deshalb einen Vollstreckungstitel voraus. Wichtigste Vollstreckungstitel sind:
  • Urteile, rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar
  • gerichtliche Vergleiche, auch für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche
  • Vollstreckungsbescheide
  • Vollstreckbare Urkunden
  • Vollstreckbare Schiedssprüche
  • bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Steuerforderungen, Beitragsforderungen der Gemeinden) sind die Bescheide Vollstreckungstitel
Die Zwangsvollstreckung erfordert ferner:

Eine Vollstreckungsklausel, d.h. der Titel wird für vollstreckbar erklärt zugunsten eines bestimmten Gläubigers gegen einen bestimmten Schuldner sowie die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner.

Organ der Zwangsvollstreckung ist bei der Lohnpfändung das Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer wohnt. Lohnforderungen des Arbeitnehmers (= Schuldner) gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) werden gepfändet durch Erlaß eines "Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses". Er spricht aus:
  • dem Arbeitgeber wird verboten, den Lohn an den Arbeitnehmer zu zahlen;
  • die Anweisung, Zahlungen nur an den Gläubiger zu leisten;
  • eine Auskunftspflicht des Arbeitgeber über den Bestand der Lohnforderung. Die Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche des Gläubigers auslösen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die pfändbaren Lohnanteile so wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnet künftig an den dort bezeichneten Gläubiger statt an den Arbeitnehmer abzuführen.

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind pfändungsfreie Beträge zu beachten. Sie sind unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Schuldner nur für sich oder auch für unterhaltsberechtigte Dritte zu sorgen hat. Bei Pfändung wegen Unterhaltsforderungen kann noch tiefer in die "Substanz" eingegriffen werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist aus Pfändungstabellen zu entnehmen.

Da eine Lohnpfändung die persönliche Eignung des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht beeinträchtigt, ist eine Kündigung allenfalls dann gerechtfertigt, wenn Lohnpfändungen über einen längeren Zeitraum hinweg ständig vorkommen und der resultierende Verwaltungsaufwand seitens des Arbeitgebers objektiv eine wesentliche Störung des Arbeitsablaufes oder der betrieblichen Organisation führt.

Die Frage nach Lohnpfändungen ist übrigens im Bewerbungsgespräch nur bei besonderen Vertrauenspositionen zulässig, so das AG Berlin.

Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung. Voraussetzungen dafür sind
  • Ein Antrag des Gläubigers
  • Ein Ergebnisloser Pfändungsversuch
Zuständig für die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher. Der Schuldner muß Angaben über alle Vermögenswerte machen. Falsche Angaben sind strafbar. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin oder verweigert er die Eidesstattliche Versicherung, kann Haftbefehl ergehen.

Letzte Änderung: 28.06.2018

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