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PersonalakteGrundsätzlich
ist der Arbeitgeber
in seiner Entscheidung über den Inhalt von Personalakten frei. Es
besteht auch kein Anspruch des Arbeitnehmers
auf Entfernung von Dokumenten aus der Personalakte (ArbG Frankfurt - Az
9 Ca 6822/03). Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich nicht um unberechtigte,
ehrabschneidende oder gar falsche Dokumente oder Notizen handelt. Der Arbeitnehmer
kann die Entfernung solcher Dokumente aus der Personalakte verlangen. Graphologische
Gutachten dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers
in die Personalakte aufgenommen werden.
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