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Personalakte

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung über den Inhalt von Personalakten frei. Es besteht auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung von Dokumenten aus der Personalakte (ArbG Frankfurt - Az 9 Ca 6822/03). Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich nicht um unberechtigte, ehrabschneidende oder gar falsche Dokumente oder Notizen handelt. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung solcher Dokumente aus der Personalakte verlangen. Graphologische Gutachten dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers in die Personalakte aufgenommen werden.
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