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Was lässt sich gegen Mobbing unternehmen?
Der betroffene Arbeitnehmer sollte zunächst die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle des Arbeitgebers darauf hinweisen, dass gegen ihn arbeitsrechtlich verbotenes Mobbing ausgeübt wird. Dieser Hinweis sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und eine genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens enthalten und den oder die Täter benennen.
Daneben ist auch an eine Einschaltung des Betriebs - oder Personalrats zu denken (§§ 84, 85 BetrVG).
Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobbing abzustellen und gegen den oder die Täter mit den arbeitsrechtlich zulässigen Mitteln bis hin zur Abmahnung, Versetzung und Kündigung vorzugehen. Für das Verhalten eines mobbenden Kollegen ist der Arbeitgeber, auch wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft, gem. § 278 BGB mitverantwortlich. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber ggf. Maßnahmen gegen den oder die Täter verlangen (§ 104 BetrVG). Schäden, die der Arbeitgeber dem gemobbten Kollegen ersetzen muss, kann er grundsätzlich im Wege des Regresses vom Verantwortlichen zurückfordern.
Mobbing kann auch strafrechtlich als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung nach §§ 185 ff StGB relevant sein. In diesem Fall kann bei den Strafverfolgungsbehörden Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt oder beim Amtsgericht Privatklage gegen den Beschuldigten erhoben werden.