Was
lässt sich gegen Mobbing unternehmen?
Der
betroffene Arbeitnehmer sollte zunächst die für Personalangelegenheiten
zuständige Stelle des Arbeitgebers darauf hinweisen, dass gegen ihn
arbeitsrechtlich verbotenes Mobbing ausgeübt wird. Dieser Hinweis
sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und eine genaue Beschreibung
des beanstandeten Verhaltens enthalten und den oder die Täter benennen.
Daneben
ist auch an eine Einschaltung des Betriebs - oder Personalrats zu denken
(§§ 84,
85
BetrVG).
Der
Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem
gemobbten Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobbing abzustellen und gegen
den oder die Täter mit den arbeitsrechtlich zulässigen Mitteln
bis hin zur Abmahnung, Versetzung und Kündigung vorzugehen. Für
das Verhalten eines mobbenden Kollegen ist der Arbeitgeber, auch wenn ihn
kein eigenes Verschulden trifft, gem. § 278 BGB mitverantwortlich.
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber ggf. Maßnahmen gegen den oder
die Täter verlangen (§
104 BetrVG). Schäden, die der Arbeitgeber dem gemobbten Kollegen
ersetzen muss, kann er grundsätzlich im Wege des Regresses vom Verantwortlichen
zurückfordern.
Mobbing
kann auch strafrechtlich als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung
nach §§ 185 ff StGB relevant sein. In diesem Fall kann bei den
Strafverfolgungsbehörden Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafantrag
gestellt oder beim Amtsgericht Privatklage gegen den Beschuldigten erhoben
werden.