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Welche weiteren Rechte hat ein gemobbter Arbeitnehmer?Wenn
die Wahrnehmung des Beschwerderechts nicht ausreicht, um das Mobbing innerhalb
einer vom betroffenen Arbeitnehmer gesetzten Frist abzustellen, steht ihm
nach der Rechtsprechung wiederum nach vorheriger Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht
an der Arbeitsleistung gem. § 273 BGB zu.
Dies bedeutet, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht werden muss, der Lohnanspruch aber erhalten bleibt. Der
gemobbte Arbeitnehmer kann gegen den Mobber beim Arbeitsgericht Klage auf
künftige Unterlassung erheben.
Schließlich
hat der gemobbte Arbeitnehmer die Möglichkeit der außerordentlichen
eigenen Kündigung mit anschließendem Schadenersatzanspruch gegen
den Arbeitgeber gem. §
628 Abs. 2 BGB. Eine solche Kündigung setzt aber i. d. R. eine
fruchtlose Abmahnung des Arbeitgebers voraus. In dieser Abmahnung muss
das gerügte Verhalten beschrieben, der Arbeitgeber auf die Verpflichtung
zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten hingewiesen und für den
Fall weiterer Verstöße die fristlose Kündigung angekündigt
werden. Mit dem genannten Schadenersatzanspruch kann grundsätzlich
nur der Ersatz des Arbeitsentgelts verlangt werden, das durch den Verzicht
auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ausgefallen ist. Ferner kommt
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf eine
Abfindung nach §§ 9,10
KSchG in Betracht. Der Schadenersatzanspruch umfasst, wenn das Mobbing
beim betroffenen Arbeitnehmer zu
Vor allem im Schadensersatzprozess hat das Mobbingopfer einen verhältnismäßig schweren Stand, weil es die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen des Mobbing vorliegen und dass diese für den behaupteten Schaden ursächlich geworden sind. |