Dabei sind folgende Fragen zu unterscheiden:
1. Ist Mehrarbeit überhaupt
zulässig?
Dies wird in den Gesetzen
geregelt, in denen die gesetzliche Arbeitszeit definiert ist (ArbZG,
JArbSchG u.a.)
Nach § 3 ArbZG beträgt die gesetzliche Arbeitszeit werktäglich 8 Std.; sie kann auf 10 Std. verlängert werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ausgeglichen wird. Noch weiter gehende Regelungen können in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen getroffen werden (§ 7 ArbZG). Ausnahmen gelten auch in Notsituationen (§ 14 ArbZG). Im ArbZG ist u.a. auch die Zulässigkeit von Arbeit während der Nachtzeit, an Sonn- und Feiertagen und als Schichtarbeit geregelt.
2. Ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet?
Dies richtet sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Eine generelle Verpflichtung besteht evtl. bei Leitenden Angest (diese sind von der Geltung der ArbZG ausgenommen - § 18 ArbZG -).
3. Muß die Mehrarbeit bezahlt werden?
Die Mehrarbeit wird im allgemeinen
mit der Grundvergütung und einem Zuschlag bezahlt. Freizeitausgleich
ist zulässig, erfordert aber eine Vereinbarung. Im Arbeitsvertrag
kann eine angemessene Pauschalvergütung vereinbart sein. Besteht ein
Tarifvertrag, ist dabei - wie immer - das Günstigkeitsprinzip zu beachten!