Ein Manko ist die Differenz
zwischen dem Ist- und dem Sollbestand einer Kasse oder eines Warenlagers.
In einer Mankoabrede verpflichtet sich der Arbeitnehmer, das Manko auszugleichen.
Rechtlich handelt es sich dabei um eine Konkretisierung des Schadensersatzanspruchs
wegen Schlechterfüllung der Arbeitspflicht.
Die Rechtsprechung hält
vertragliche Mankoabreden bei übermäßiger Benachteiligung
des Arbeitnehmer für sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig.
Übermäßige
Benachteiligung wird insbes. angenommen, wenn
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Der Arbeitnehmer für das
zusätzliche Risiko nicht entsprechende Vorteile erhält;
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der Tariflohn gemindert wird;
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der Arbeitnehmer keine Möglichkeit
zur Schadensverhinderung hat
Der Arbeitgeber kann
mitschuldig am Schadenseintritt sein, dann Minderung des Schadensersatzanspruchs
gem. § 254 BGB.