![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Was versteht man unter der Mankohaftung?Ein Manko ist die Differenz
zwischen dem Ist- und dem Sollbestand einer Kasse oder eines Warenlagers.
In einer Mankoabrede verpflichtet sich der Arbeitnehmer, das Manko auszugleichen.
Rechtlich handelt es sich dabei um eine Konkretisierung des Schadensersatzanspruchs
wegen Schlechterfüllung der Arbeitspflicht.
Die Rechtsprechung hält vertragliche Mankoabreden bei übermäßiger Benachteiligung des Arbeitnehmer für sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig. Übermäßige
Benachteiligung wird insbes. angenommen, wenn
Der Arbeitgeber kann mitschuldig am Schadenseintritt sein, dann Minderung des Schadensersatzanspruchs gem. § 254 BGB. |