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Welche Fälle sind bei der Schlechterfüllung zu unterscheiden?
Die Arbeitsleistung wird zwar erbracht, ist aber mangelhaft. Der Arbeitnehmer ist nicht nur zur eigentlichen Arbeitsleistung verpflichtet, er hat auch die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Nebenpflichten ordentlich zu erfüllen. Typische Pflichten sind: Obhuts-, Bewahrungs-, Auskunfts-, Überwachungs-, Rechnungslegungspflicht.

Beispiele für Mängel:

Das Arbeitsergebnis gelingt nicht, weil der Arbeitnehmer zu langsam oder zu flüchtig arbeitet; der Arbeitnehmer beschädigt Geräte, Maschinen, Einrichtungen des Arbeitgebers; Entscheidungsgrundlagen werden fehlerhaft erstellt.

Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag

Die mangelhafte Erfüllung der Arbeitspflicht hat grundsätzlich zur Folge:

Bei Verschulden des Arbeitnehmers:
Keine Lohnkürzung, aber die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen ist im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen möglich.

Kündigung, jedoch nicht wegen einmaligen oder gelegentlichen Fehlleistungen, mit denen jeder verständige Arbeitgeber rechnen muß.

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Begrenzungen der Arbeitnehmerhaftung.