Die Arbeitsleistung wird zwar erbracht, ist aber mangelhaft. Der Arbeitnehmer ist nicht nur zur eigentlichen Arbeitsleistung verpflichtet, er hat auch die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Nebenpflichten ordentlich zu erfüllen. Typische Pflichten sind: Obhuts-, Bewahrungs-, Auskunfts-, Überwachungs-, Rechnungslegungspflicht.Beispiele für Mängel:
Das Arbeitsergebnis gelingt nicht, weil der Arbeitnehmer zu langsam oder zu flüchtig arbeitet; der Arbeitnehmer beschädigt Geräte, Maschinen, Einrichtungen des Arbeitgebers; Entscheidungsgrundlagen werden fehlerhaft erstellt.
Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag
Die mangelhafte Erfüllung der Arbeitspflicht hat grundsätzlich zur Folge:
Bei Verschulden des Arbeitnehmers:
- Liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor, ist keine Lohnkürzung möglich. Bei Nachbesserung ist auch die zusätzliche Zeit zu vergüten. Bei Akkordentlohnung ist die Vereinbarung zulässig, daß nur mangelfreie Arbeit vergütet wird.
- Bei Verschulden des Arbeitgebers ist stets der volle Lohn zu zahlen.
Keine Lohnkürzung, aber die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen ist im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen möglich.Kündigung, jedoch nicht wegen einmaligen oder gelegentlichen Fehlleistungen, mit denen jeder verständige Arbeitgeber rechnen muß.
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Begrenzungen der Arbeitnehmerhaftung.