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Vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers nach § 616 Abs.1 BGBBeispiele:
Eheschließung, Umzug, unaufschiebbare Arztbesuche, außerordentliche familiäre Ereignisse, behördliche Ladungen, Prüfungen, Religionsausübung, gewerkschaftliche und öffentliche Ehrenämter, Untersuchungshaft. |