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UrlaubRechtsgrundlage
für den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer
ist das Bundesurlaubsgesetz
(daneben gibt es unbezahlten Urlaub bei entsprechender Vereinbarung, Bildungsurlaub
für Betriebsvertreter, Erziehungsurlaub
/ Elternzeit nach Bundeserziehungsgeldgesetz).
Einzelheiten der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes: Der
Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer beträgt 20 Werktage, bei
einer 6-Tage-Woche 24 Werktage jährlich. Bei Jugendlichen unter 18
J. beträgt der Mindesturlaub 25 Werktage - unter 17 J. 27 Werktage
und unter 16 J. 30 Werktage; Schwerbehinderte erhalten zusätzlichen
Urlaub an 5 Arbeitstagen. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Verkürzung
ist nicht zulässig, wohl aber ist eine Verlängerung des Urlaubsanspruchs
ist möglich; dabei ist das Günstigkeitsprinzip zu beachten. Häufig
sind arbeits- oder tarifvertraglich mehr Tage vorgesehen.
Werktage sind in Arbeitstage nach folgender Formel umzurechnen: Jahresurlaub / 6 Ergebnis / regelmäßige wöchentliche Arbeitstage des Arbeitnehmers Ergebnis = Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Aufgerundet wird ab 0,5 Der
Zeitpunkt des Urlaubs unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers - dieser
kann also bestimmen, welcher Arbeitnehmer Urlaub nehmen darf. Auf Belange
des Arbeitnehmers ist bei der betrieblichen Ferienplanung aber Rücksicht
zu nehmen. Aber auch das Verhängen eines Betriebsurlaubes ist zulässig.
Eine anderweitige Erwerbstätigkeit erheblichen Umfangs während des Urlaubs ist verboten, nicht aber z.B. die Mithilfe im Geschäft des Ehegatten, sofern diese den Erholungszweck des Urlaubs nicht gefährdet. Ein Verstoß ist ggf. zu Kündigungsgrund. Eine Erkrankung des Arbeitnehmers unterbricht den Urlaub. Daher ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und ihm ein ärztliches Attest zuzusenden. Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Monate (bei Wochenlohn der letzten 13 Wochen). Nicht zu berücksichtigen sind Überstunden und Gratifikationen und Prämien, die für das ganze Jahr bezahlt werden. Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, bei dem es sich um eine Sonderzahlung handelt. Auf Urlaub kann nicht wirksam verzichtet werden, auch nicht gegen zusätzliche Vergütung. Neben dem Urlaub bestehen u.U. Freistellungsansprüche (z.B. wegen Betriebsratstätigkeit, zum Besuch der Berufsschule, zur Teilnahme an gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen). Beispiele aus der Rechtsprechung: 1. Erhält ein Arbeitnehmer in seinem neuen Arbeitsverhältnis Urlaub, der ihm schon im früheren Arbeitsverhältnis zugestanden hätte, den er aber nicht mehr antreten konnte, so wird dadurch der Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber nicht eingeschränkt. 2. Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitraum zu Unrecht verweigert und deshalb der Verlust des Urlaubsanspruchs droht. Erziehungsurlaub
/ Elternzeit
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