Rechtsgrundlage für den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer ist das Bundesurlaubsgesetz. (daneben gibt es unbezahlten Urlaub bei entsprechender Vereinbarung, Bildungsurlaub für Betriebsvertreter, Erziehungsurlaub nach Bundeserziehungsgeldgesetz)Einzelheiten der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes:
Der Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer beträgt 24 Werktage jährlich. Wichtig: Auch Samstage sind Werktage!) Bei Jugendlichen unter 18 J. beträgt der Mindesturlaub 25 Werktage - unter 17 J. 27 Werktage und unter 16 J. 30 Werktage; Schwerbehinderte erhalten zusätzlichen Urlaub an 5 Arbeitstagen.
Keine Verkürzung, wohl aber eine Verlängerung des Urlaubsanspruchs ist möglich; dabei ist das Günstigkeitsprinzip zu beachten.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Wartezeit für den erstmaligen vollen Urlaubsanspruch beträgt 6 Monate. Teilurlaub nach dem Zwölftelungsprinzip gibt es nur, wenn die Wartezeit im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erfüllt wird oder der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit ausscheidet oder der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet. Aufgerundet wird ab 0,5 Urlaubstagen.
Werktage sind in Arbeitstage umzurechnen nach folgender Formel:Jahresurlaub / 6
Ergebnis / regelmäßige wöchentliche Arbeitstage des Arbeitnehmers
Ergebnis = Arbeitstage Urlaub pro Jahr.
Aufgerundet wird ab 0,5
Der Zeitpunkt des Urlaubs unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Auf Belange des Arbeitnehmers ist Rücksicht zu nehmen. Betriebsurlaub ist zulässig. Urlaub ist wegen des Erholungszwecks möglichst zusammenhängend zu nehmen, ein Teil muß mindestens 12 Werktage hintereinander umfassen. Übertragung auf das nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers möglich.
Eine anderweitige Erwerbstätigkeit erheblichen Umfangs während des Urlaubs ist verboten. Ein Verstoß ist ggf. zu Kündigungsgrund. Eine Erkrankung des Arbeitnehmers unterbricht den Urlaub.
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Monate (bei Wochenlohn der letzten 13 Wochen). Nicht zu berücksichtigen sind Überstunden und Gratifikationen und Prämien, die für das ganze Jahr bezahlt werden.
Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, bei dem es sich um eine Sonderzahlung handelt.Auf Urlaub kann nicht wirksam verzichtet werden, auch nicht gegen zusätzliche Vergütung. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht aber, wenn der Urlaub wegen Ausscheiden aus dem Betrieb nicht mehr genommen werden kann (Diese Voraussetzung liegt i.a. bei fristgerechter Kündigung nicht vor).
Neben dem Urlaub bestehen u.U. Freistellungsansprüche (z.B. wegen Betriebsratstätigkeit, zum Besuch der Berufsschule, zur Teilnahme an gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen).
Beispiele aus der Rechtsprechung:
1. Erhält ein Arbeitnehmer in seinem neuen Arbeitsverhältnis Urlaub, der ihm schon im früheren Arbeitsverhältnis zugestanden hätte, den er aber nicht mehr antreten konnte, so wird dadurch der Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber nicht eingeschränkt.
2. Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmer kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitraum zu Unrecht verweigert und deshalb der Verlust des Urlaubsanspruchs droht.
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