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Das LeiharbeitsverhältnisZu unterscheiden sind echte
und unechte Leiharbeitsverhältnisse:
Ein Dienstvertrag spricht für ein Leiharbeitsverhältnis, ein Werkvertrag dagegen. Dabei ist der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung wichtig. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus Vereinbarungen als auch aus der praktischen Durchführung ergeben. Bei Widersprüchen zählt letztere. Bei der praktischen Durchführung ist es wichtig, inwieweit der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Dritten eingegliedert und seinen Weisungen unterworfen ist. Die Arbeitsbedingungen sollen durch Tarifverträge geregelt werden. Kommen keine solchen zustande, hat ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. |