Wurde zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
vereinbart, dass die Kosten eines Lehrgangs oder einer Fortbildung vom
Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung
zurückzuzahlen sind, so handelt es sich letztendlich um eine spezielle
Variante einer Rückzahlungsklausel,
die dazu dient, den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu binden. Besteht
keine entsprechende Vereinbarung, so sind die entstandenen Kosten vom Arbeitnehmer
bei einer Kündigung auch nicht zurückzuzahlen.
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