Ein ursprünglicher Zeitvertrag kann wirksam von einem befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag gewandelt werden. Diese Änderung kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen, da ein Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der Schriftform gültig ist. Schlüssiges Verhalten kann dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit im Einverständnis mit dem Arbeitgeber nach Fristende fortstetzt. Auch eine Schriftformklausel im befristeten Arbeitsvertrag schließt die mündliche Verlängerung oder eine Verlängerung durch schlüssiges Verhalten nicht aus.