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Kurzfristige Urlaubswünsche von Arbeitnehmern - und nun?

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, eine Urlaubsplanung aufzustellen und die Urlaubszeiten der einzelnen Arbeitnehmer festzulegen. Er muss dabei allerdings auf deren berechtigte Belange Rücksicht nehmen und darf insbesondere nicht willkürlich entscheiden. In diesem Zusammenhang ist es bei einem sehr kurzfristigen Urlaubswunsch (z.B. in der kommenden Woche) schwieriger, diesen in die bestehende Planung zu integrieren.
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