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Kurzfristige Urlaubswünsche von Arbeitnehmern - und nun?Grundsätzlich
ist es Sache des Arbeitgebers,
eine Urlaubsplanung aufzustellen und die Urlaubszeiten der einzelnen Arbeitnehmer
festzulegen. Er muss dabei allerdings auf deren berechtigte Belange Rücksicht
nehmen und darf insbesondere nicht willkürlich entscheiden. In diesem
Zusammenhang ist es bei einem sehr kurzfristigen Urlaubswunsch (z.B. in
der kommenden Woche) schwieriger, diesen in die bestehende Planung zu integrieren.
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