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Krankmeldung in der Freistellung

Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht im Falle der Erkrankung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung von 6 Wochen Dauer. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer infolge der Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Anspruch besteht also auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - etwa nach Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses - von der Arbeitsleistung freigestellt hat.
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