Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht im Falle der Erkrankung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung von 6 Wochen Dauer. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer infolge der Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Anspruch besteht also auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - etwa nach Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses - von der Arbeitsleistung freigestellt hat.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Arbeitsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.