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Krankmeldung in der Freistellung
Gemäß
§
3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht im Falle der Erkrankung ein Anspruch
auf Lohnfortzahlung von 6 Wochen Dauer. Voraussetzung ist, daß der
Arbeitnehmer infolge der Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Anspruch
besteht also auch, wenn der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer
- etwa nach Kündigung
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses - von der Arbeitsleistung freigestellt
hat.
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