Krankheitsvertretung
mit Zeitvertrag - wenn der vertretene Mitarbeiter nicht zurückkehrt
Die Einstellung eines Krankheitsvertreters
mit einem Zeitarbeitsvertrag
ist i.a. durch §
14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG abgedeckt, wenn der Arbeitgeber
beim Abschluss des Zeitvertrags davon ausgeht, dass der vertretene Mitarbeiter
zurückkehrt. Solche Krankheitsvertretungen können auch ohne weiteres
verlängert werden, wenn sich die Krankheit länger als ursprünglich
erwartet hinzieht. Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch,
wenn der Vertretene wieder gesund wird und zurück kehrt. Was aber
ist, wenn der vertretene Mitarbeiter stirbt oder z.B. wegen Verrentung
ausscheidet?
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