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Krankheitsvertretung mit Zeitvertrag - wenn der vertretene Mitarbeiter nicht zurückkehrtDie Einstellung eines Krankheitsvertreters
mit einem Zeitarbeitsvertrag
ist i.a. durch §
14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG abgedeckt, wenn der Arbeitgeber
beim Abschluss des Zeitvertrags davon ausgeht, dass der vertretene Mitarbeiter
zurückkehrt. Solche Krankheitsvertretungen können auch ohne weiteres
verlängert werden, wenn sich die Krankheit länger als ursprünglich
erwartet hinzieht. Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch,
wenn der Vertretene wieder gesund wird und zurück kehrt. Was aber
ist, wenn der vertretene Mitarbeiter stirbt oder z.B. wegen Verrentung
ausscheidet?
Nach der unten wiedergegebenen
Rechtsprechung des BAG und anderer Obergerichte ist bei einer Krankheitsvertretung
i.a. nicht anzunehmen, dass diese Befristung auch den Fall abdecken soll,
dass der vertretene Arbeitnehmer seinen Dienst nicht wieder aufnimmt. Eine
Befristung für diesen Fall wäre auch gar nicht ohne weiteres
wirksam, vielmehr müsste ein auf das Ausscheiden bezogener Sachgrund
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