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Krankheitsvertretung mit Zeitvertrag - wenn der vertretene Mitarbeiter nicht zurückkehrt

Die Einstellung eines Krankheitsvertreters mit einem Zeitarbeitsvertrag ist i.a. durch § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG abgedeckt, wenn der Arbeitgeber beim Abschluss des Zeitvertrags davon ausgeht, dass der vertretene Mitarbeiter zurückkehrt. Solche Krankheitsvertretungen können auch ohne weiteres verlängert werden, wenn sich die Krankheit länger als ursprünglich erwartet hinzieht. Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch, wenn der Vertretene wieder gesund wird und zurück kehrt. Was aber ist, wenn der vertretene Mitarbeiter stirbt oder z.B. wegen Verrentung ausscheidet?

Nach der unten wiedergegebenen Rechtsprechung des BAG und anderer Obergerichte ist bei einer Krankheitsvertretung i.a. nicht anzunehmen, dass diese Befristung auch den Fall abdecken soll, dass der vertretene Arbeitnehmer seinen Dienst nicht wieder aufnimmt. Eine Befristung für diesen Fall wäre auch gar nicht ohne weiteres wirksam, vielmehr müsste ein auf das Ausscheiden bezogener Sachgrund

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