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Krankheit und KrankfeiernIst ein Arbeitnehmer
erkrankt, so ist der Arbeitgeber
aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes
verpflichtet, in dieser Zeit - maximal bis zu 6 Wochen oder 42 Kalendertage
- die vereinbarte Vergütung weiterhin zu zahlen. Wurde am Tage der
Erkrankung noch teilweise gearbeitet, so beginnt die Frist erst am nächsten
Tag. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung kann der Arbeitnehmer
von der Krankenkasse Krankengeld beanspruchen.
Eine Ausnahme von der Entgeltfortzahlungspflicht besteht innerhalb der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist gem. § 3 Abs.1 Satz 1EFzG: 1. Krankheit des ArbeitnehmersErkrankt der Arbeitnehmer, so muss der Arbeitgeber unverzüglich - d.h. ohne schuldhaftes Zögern - formlos informiert werden (§ 5 EFzG). Dies ist die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang ist auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitzuteilen. Auch für den Fall, dass während der Arbeitszeit der Arbeitsplatz verlassen wird, um einen Arzt aufzusuchen, ist der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte in Kenntnis zu setzen. Sobald die Dauer des Ausfalls bekannt ist, ist der Arbeitgeber wiederum zu informieren. Ein Telefonanruf ist hierfür ausreichend. Ab dem vierten Krankheitstag ist es erforderlich, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (Nachweispflicht). Für den Fall, dass vertraglich nichts gegenteiliges vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber aber auch vor dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Dieses Recht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 EFzG. Dies ist ein wichtiges Instrument der Überprüfung, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hegt, dass der Arbeitnehmer möglicherweise gar nicht krank ist, sondern lediglich "krank feiert". Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt gelten insbesondere beim Auslandsurlaub einige Besonderheiten. Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich im Beitrag "Krank im Urlaub". Für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine seiner Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber schuldhaft verletzt, drohen Konsequenzen. Die harmloseste Variante dürfte ein Personalgespräch sein, es kann jedoch auch eine Abmahnung ausgesprochen werden. Wurde eine Abmahnung ausgesprochen, so ist im Wiederholungsfall mit der Kündigung zu rechnen. Auch für den Fall, dass der Arbeitgeber zwar seiner Anzeige- und Nachweispflicht nachkommt, die Erkrankungen jedoch auffällig oft um Wochenenden oder Brückentage herum liegen und sich daher der Verdacht aufdrängt, der Arbeitnehmer täuscht seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vor ("krank feiern"), so kann der Arbeitgeber zu ernsten Maßnahmen greifen: Ist die vorgetäuschte
Arbeitsunfähigkeit gerichtsverwertbar nachzuweisen (z.B. weil Zeugen
den Arbeitnehmer bei einer anderweitigen Arbeit beobachtet haben), so kann
der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aussprechen. Dies ist jedoch ein eher seltener
Fall, da es oftmals an eindeutigen Beweisen mangelt und darüber hinaus
fraglich sein kann, welches arbeitnehmerseitige Verhalten im Krankheitsfall
zulässig ist. So ist es beispielsweise absolut zulässig, einen
Spaziergang während der Arbeitsunfähigkeit zu machen. Es jedoch
alles zu unterlassen, was einer schnellen Genesung nicht förderlich
ist.
Klagt ein Arbeitnehmer den Lohn nun gerichtlich ein und verbleiben auch nach dem Beweisvortrag eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren Beweiswert verloren hat, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so gehen diese zu Lasten des Arbeitnehmers. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer den Vollbeweis seiner Arbeitsunfähigkeit erbringen muss, berechtigt den Arbeitnehmer noch nicht dazu, eine Kündigung auszusprechen. Ohne Beweise aber bei einem begründeten indizienbasierten Verdacht ist eine Verdachtskündigung denkbar. Diese erfordert jedoch im Zeitpunkt der Kündigung objektive, nachprüfbare Tatsachen, aus denen sich der dringende Verdacht einer erheblichen Vertragsverletzung ergibt und der somit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Bei Indizien ist dies jedoch regelmäßig nicht der Fall, da es sich hierbei nicht um objektive und nachprüfbare Tatsachen handelt. |