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Insolvenz und Kündigung
Die Wirtschaft lahmt, der Binnenkonsum krankt, Unternehmenspleiten häufen sich. Neben sonstigen Problemen, die die Insolvenz für den Unternehmer und seine Angestellten mit sich bringt, stellen sich diverse Rechtsfragen. Im folgenden sollen insbesondere solche Fragen beantwortet werden, die im Falle von Kündigungen im Insolvenzfall aufgeworfen werden:

Grundsatz ist, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis von einer Insolvenz gemäß § 108 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), unbeeinträchtigt bleibt. Neuer Arbeitgeber ist dann aber den Insolvenzverwalter, der in die Position des Arbeitgebers einrückt. Maßgebliche ist insofern § 80 Abs. 1 InsO, der bestimmt, dass bestehende Rechte und Pflichten auch im Insolvenzfall bindend sind.

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann demnach im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur durch eine betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung beendet werden. Das eröffnete Insolvenzverfahren stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar. Im Interesse der Insolvenzmasse kann indes gemäß § 113 I InsO eine erleichterte Kündigung bei fester Vertragslaufzeit durchgeführt werden. Dadurch können Arbeitsverhältnisse "ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung" fristgemäß gekündigt werden. Mit dieser Kündigungsmöglichkeit sollen Ansprüche von Arbeitnehmern aus der Insolvenzmasse herausgehalten werden, die nicht mehr beschäftigt werden können.