Tipps - Insolvenz und Kündigung

Arbeitsrecht

Die Wirtschaft lahmt, der Binnenkonsum krankt, Unternehmenspleiten häufen sich. Neben sonstigen Problemen, die eine Insolvenz für den Unternehmer und seine Angestellten mit sich bringt, stellen sich diverse Rechtsfragen.

Grundsatz ist, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis von einer Insolvenz gemäß § 108 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), unbeeinträchtigt bleibt.

Neuer Arbeitgeber ist der Insolvenzverwalter, der in die Position des ehemaligen Arbeitgebers einrückt.

Maßgeblich ist insofern § 80 Abs. 1 InsO, der bestimmt, dass bestehende Rechte und Pflichten auch im Insolvenzfall bindend sind.

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur durch eine betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung beendet werden.

Das eröffnete Insolvenzverfahren stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar. Im Interesse der Insolvenzmasse kann indes gemäß § 113 I InsO eine erleichterte Kündigung bei fester Vertragslaufzeit durchgeführt werden.

Dadurch können Arbeitsverhältnisse „ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung“ fristgemäß gekündigt werden.

Mit dieser Kündigungsmöglichkeit sollen Ansprüche von Arbeitnehmern aus der Insolvenzmasse herausgehalten werden, die nicht mehr beschäftigt werden können.

Der Insolvenzverwalter muss hierbei eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten, sofern sich nicht aus dem Arbeitsvertrag, dem Gesetz oder einem Tarifvertrag eine kürzere Kündigungsfrist ergibt.

Befristete Arbeitsverhältnisse können in der Insolvenz u.U. vorzeitig gekündigt werden.

Rückwirkend vom Insolvenztag kann für einen Zeitraum von drei Monaten Insolvenzgeld beim Arbeitsamt beantragt werden. Dessen Höhe entspricht dem Nettogehalt des Arbeitnehmers.

Hat ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wurde, so hat dieser keinen Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes.

Wurde dem Arbeitnehmer gekündigt oder hat dieser das Arbeitsverhältnis selbst beendet, so kann der Arbeitnehmer dann Insolvenzgeld beantragen, wenn ihm noch Arbeitsentgelt zusteht. Auch hier greift der 3-Monats-Zeitraum.

Insolvenzgeld kann über ein Formular beim Arbeitsamt beantragt werden, wo die entsprechenden Formulare auch vorliegen.

Letzte Änderung: 17.09.2023

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