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ArbeitspapiereUnter
dem Begriff Arbeitspapiere werden das Arbeitszeugnis,
die Arbeitsbescheinigung, die Lohnsteuerkarte, die Kindergeldbescheinigung,
der Sozialversicherungsausweis, die Urlaubsbescheinigung, Unterlagen über
vermögenswirksame Leistungen und Betriebliche Altersversorgung subsumiert.
Im Baugewerbe gehören die Lohnnachweiskarte, im Lebensmittelbereich
das Gesundheitszeugnis, bei Jugendlichen die Gesundheitsbescheinigung und
bei Ausländern aus Nicht-EU-Staaten die Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung
dazu. Es handelt sich also um alle Unterlagen, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Zusammenhang stehen. Der Lebenslauf und die Bewerbung
gehören nicht zu den Arbeitspapieren, obwohl sie mit dem Arbeitsverhältnis
in Zusammenhang stehen.
Der Arbeitnehmer muß dem Arbeitgeber diese Unterlagen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses übergeben. Sollte der Arbeitnehmer dies nicht tun, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abmahnen und eine angemessene Nachfrist setzen. Als letzte Möglichkeit kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die
Arbeitspapiere sind dem Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag auszuhändigen
und sorgfältig sowie inhaltlich richtig zu erstellen - auch dann,
wenn über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Streit herrscht.
Zur Aushändigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, kommt er dieser
Pflicht nicht nach, kann der Anspruch arbeitsgerichtlich eingeklagt werden.
Erfüllungsort für die Aushändigung ist der Ort, an dem der
Arbeitnehmer seine Verpflichtung erfüllt hat - es handelt sich also
um eine Holschuld. Üblicherweise hält der Arbeitgeber die Papiere
bei Beendigung für den Arbeitnehmer bereit, sind die Unterlagen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt (z.B. bei einer fristlosen Kündigung),
so sind diese vom Arbeitgeber auf eigene Gefahr und Kosten dem ehemaligen
Arbeitnehmer zuzusenden.
Während des Arbeitsverhältnisses besteht nur dann ein Anspruch auf Herausgabe, wenn besondere Gründe vom Arbeitnehmer vorgetragen werden können. Die
Arbeitspapiere unterliegen den allgemeinen Regeln der Verjährung,
Verwirkung und von Ausschlußfristen.
Ansprüche sollten daher möglichst schnell geltendgemacht werden.
Bei einem Aufhebungs-
oder Abwicklungsvertrag sollte darauf geachtet werden, daß die
Arbeitspapiere ausdrücklich aus einer Abgeltungsklausel ausgenommen
werden.
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