Arbeitsbereitschaft
Ein
Arbeitnehmer
ist verpflichtet, sich am Arbeitsplatz aufzuhalten, so daß die Arbeit
bei Bedarf jederzeit aufgenommen werden kann. Es ist nicht notwendig, daß
eine konkrete Arbeitstätigkeit verrichtet wird. Das BAG hat Arbeitsbereitschaft
als eine "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung"
definiert. Der Arbeitnehmer muß sich also am Arbeitsplatz aufhalten
und darüber hinaus bereit sein, ohne Fremdaufforderung die Arbeit
jederzeit aufzunehmen.
Zeiten
der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit
und entsprechend zu vergüten, sie werden jedoch nicht wie volle Arbeitszeit
gewertet. Nach der Rechtsprechung des BAG sind einzelvertraglich oder tarifvertraglich
vereinbarte Abschläge oder auch Pauschalen zulässig. Fällt
während der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang
Arbeitsbereitschaft an, so kann die Arbeitszeit über mittels Tarifvertrag,
Betriebs- oder Dienstvereinbarung über die 10-Stunden-Grenze des Arbeitszeitgesetzes
ausgedehnt werden (§
7 Absatz 1 Nr. 1a ArbZG).
Abzugrenzen
ist Arbeitsbereitschaft sowohl von der Rufbereitschaft als auch vom Bereitschaftsdienst.