Arbeitgeber

Arbeitsrecht

Arbeitgeber ist grundsätzlich derjenige, der als natürliche oder juristische Person einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt. Damit ergibt sich auch die Grundvoraussetzung für einen Arbeitgeber – er muss nämlich mindestens eine Person eingestellt haben. Der Arbeitgeber hat hinsichtlich seiner Arbeitnehmer ein Direktionsrecht, kann also Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit, des Arbeitsortes und der Arbeitszeit machen.

Das Bundesarbeitsgericht definiert den Arbeitgeber übrigens wie folgt:

„Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann (vgl. BAG, 09.09.1982 - Az: 2 AZR 253/80) und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat (vgl. BAG, 19.03.1992 - Az: 2 AZR 396/91; 09.09.1982 - Az: 2 AZR 253/80). Insoweit kommt es auf den im Einzelfall erkennbaren Parteiwillen an (vgl. BAG, 21.01.1999 - Az: 2 AZR 648/97).“

BAG, 27.09.2012 - Az: 2 AZR 838/11

Der Arbeitgeber ist das Gegenstück zum Arbeitnehmer. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien werden im Arbeitsvertrag geregelt.

Arbeitgeber können vielfältige Rechtsformen aufweisen. So kann eine Einzel- auch Privatperson (natürliche Personen) Arbeitgeber sein (zB. durch die Beschäftigung einer Tagesmutter oder einer Haushaltshilfe). Die größeren Arbeitgeber sind in der Regel juristische Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Vereine oder Genossenschaften, Bund, Länder, Gemeinden und Körperschaften) und Personengesellschaften (z.B. Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften).

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen (Hauptpflicht). Ist keine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Vergütung aufgenommen worden, so ist stillschweigend eine Vergütung vereinbart, wenn den Umständen nach eine Vergütung für die erbrachte Dienstleistung zu erwarten ist (§ 612 BGB). Zu beachten ist hinsichtlich der Höhe auch das Mindestlohngesetz sowie ggf. geltende Tarifverträge. Mangels konkreter Regelung ist die Vergütung nach der erbrachten Leistung fällig  (§ 614 BGB).

Neben dieser Hauptpflicht hat der Arbeitgeber noch diverse Nebenpflichten. Hierzu gehören u.a. die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und die Gleichbehandlungspflicht sowie die Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers. Nimmt der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Leistung nicht an, so muss er trotzdem vergütet werden, ohne dass die Arbeit nachgeleistet werden muss.

Der Arbeitgeber ist weiterhin u.a. dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Zahlung und Berechnung der Lohnsteuer vorzunehmen, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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